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Ställen, Höfen usw., dürfen nur unter tierärztlicher oder polizeilicher Aufsicht
ausgeführt werden. Es empfiehlt sich, namentlich bei der Desinfektion von Rinder-
ställen, auf die Sublimatdesinfektion 24 Stunden später eine Abspülung der mit
Sublimat behandelten Gegenstände mit 0, prozentiger Lösung von Schwefelkalium
(Kalium sulfuratum des Deutschen Arzneibuchs) folgen zu lassen.
Formaldehydlösung (etwa 1 prozentig). Zur Herstellung werden 30 cem
der käuflichen Formaldehydlösung (Formalin) mit Wasser zu 1 Liter Desinfektions-
flüssigkeit aufgefüllt und gut durchgemischt.
Wasserdampf in Apparaten, die sowohl bei der Aufstellung als auch späterin regel-
mäßigen, Zwischenräumen von Sachverständigen geprüft und geeignet befunden worden sind.
Außerdem kann Wasserdampf aus einem Dampfkessel zum An= und Aus-
dämpfen von kleineren, bis auf eine Offnung geschlossenen Gefäßen, wie z. B.
von Milchkannen, verwandt werden, wenn der Dampf unter Druck ausströmt
und aus der Ausströmungsöffnung unmittelbar in die Gefäße hineingeleitet wird.
Der Innenraum der Gefäße ist dem strömenden Dampfe auszusetzen, worauf noch
ein sorgfältiges Andämpfen der Bügel und Dichtungsringe und der Außenwand,
letzteres namentlich bei Holzgefäßen, zu erfolgen hat.
Auskochen in Wasser oder 3 prozentiger Soda= oder Seifenlösung (vgl. § 5 Nr. 8).
Die Flüssigkeit muß kalt aufgesetzt werden, die Gegenstände vollständig bedecken
und vom Augenblicke des Kochens ab mindestens eine Viertelstunde lang im Sieden
gehalten werden. Die Kochgefäße müssen bedeckt sein.
Bei Melkeimern, Milchaufbewahrungs= und Milchtransportgefäßen kann an
Stelle des in vorstehender Weise auszuführenden Auskochens treten:
a) das Einlegen der Gefäße in kochend heißes Wasser oder kochend heiße Soda-
lösung oder dünne Kalkmilch für die Dauer von mindestens 2 Minuten
derart, daß alle Teile der Gefäße von der Flüssigkeit bedeckt sind;
b) das gründliche Abbürsten der Außen= und Innenfläche der Gefäße nebst
Griffen, Deckeln und anderen Verschlußvorrichtungen mit kochend heißem
Wasser oder kochend heißer Sodalösung oder dünner Kalkmilch.
Gründliches Ansengen und Ausglühen im Feuer oder in einer
geeigneten Flamme.
Verbrennen.
(2) Die unter Nr. 4 bis 7 angeführten Desinfektionsmittel sind möglichst heiß zu verwenden.
(3) Das Staatsministerium des Innern behält sich vor, außer den genannten auch
andere, in bezug auf ihre desinfizierende Wirksamkeit und praktische Brauchbarkeit erprobte
Mittel und Arten des Verfahrens zuzulassen.
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