Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 
10. 
11. 
12. 
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Ställen, Höfen usw., dürfen nur unter tierärztlicher oder polizeilicher Aufsicht 
ausgeführt werden. Es empfiehlt sich, namentlich bei der Desinfektion von Rinder- 
ställen, auf die Sublimatdesinfektion 24 Stunden später eine Abspülung der mit 
Sublimat behandelten Gegenstände mit 0, prozentiger Lösung von Schwefelkalium 
(Kalium sulfuratum des Deutschen Arzneibuchs) folgen zu lassen. 
Formaldehydlösung (etwa 1 prozentig). Zur Herstellung werden 30 cem 
der käuflichen Formaldehydlösung (Formalin) mit Wasser zu 1 Liter Desinfektions- 
flüssigkeit aufgefüllt und gut durchgemischt. 
Wasserdampf in Apparaten, die sowohl bei der Aufstellung als auch späterin regel- 
mäßigen, Zwischenräumen von Sachverständigen geprüft und geeignet befunden worden sind. 
Außerdem kann Wasserdampf aus einem Dampfkessel zum An= und Aus- 
dämpfen von kleineren, bis auf eine Offnung geschlossenen Gefäßen, wie z. B. 
von Milchkannen, verwandt werden, wenn der Dampf unter Druck ausströmt 
und aus der Ausströmungsöffnung unmittelbar in die Gefäße hineingeleitet wird. 
Der Innenraum der Gefäße ist dem strömenden Dampfe auszusetzen, worauf noch 
ein sorgfältiges Andämpfen der Bügel und Dichtungsringe und der Außenwand, 
letzteres namentlich bei Holzgefäßen, zu erfolgen hat. 
Auskochen in Wasser oder 3 prozentiger Soda= oder Seifenlösung (vgl. § 5 Nr. 8). 
Die Flüssigkeit muß kalt aufgesetzt werden, die Gegenstände vollständig bedecken 
und vom Augenblicke des Kochens ab mindestens eine Viertelstunde lang im Sieden 
gehalten werden. Die Kochgefäße müssen bedeckt sein. 
Bei Melkeimern, Milchaufbewahrungs= und Milchtransportgefäßen kann an 
Stelle des in vorstehender Weise auszuführenden Auskochens treten: 
a) das Einlegen der Gefäße in kochend heißes Wasser oder kochend heiße Soda- 
lösung oder dünne Kalkmilch für die Dauer von mindestens 2 Minuten 
derart, daß alle Teile der Gefäße von der Flüssigkeit bedeckt sind; 
b) das gründliche Abbürsten der Außen= und Innenfläche der Gefäße nebst 
Griffen, Deckeln und anderen Verschlußvorrichtungen mit kochend heißem 
Wasser oder kochend heißer Sodalösung oder dünner Kalkmilch. 
Gründliches Ansengen und Ausglühen im Feuer oder in einer 
geeigneten Flamme. 
Verbrennen. 
(2) Die unter Nr. 4 bis 7 angeführten Desinfektionsmittel sind möglichst heiß zu verwenden. 
(3) Das Staatsministerium des Innern behält sich vor, außer den genannten auch 
andere, in bezug auf ihre desinfizierende Wirksamkeit und praktische Brauchbarkeit erprobte 
Mittel und Arten des Verfahrens zuzulassen. 
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