Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 
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ausgebreitet und darauf der zu desinfizierende Dünger zu einem Haufen mit 
schrägen Seitenflächen bis zu einer Höhe von ungefähr 1/# m, vom Boden an 
gerechnet, gepackt. Die Oberfläche des Haufens wird mit einer etwa 10 cm 
dicken Schicht von nicht infiziertem Dünger, Stroh, Laub, Torf oder anderem 
losen Material belegt und hierauf mit einer 10 cm dicken Erdschicht eingedeckt. 
Nach dreiwöchiger Packung kann der Dünger ohne weiteres abgefahren werden. 
Die Abfuhr von Dünger und Streumaterialien, die nicht gepackt waren, 
vom Seuchengehöfte hat auf möglichst dichten Wagen und ohne Verwendung von 
seuchenempfänglichen Tieren aus fremden Gehöften zu geschehen, sofern für den 
Dünger und die Streumaterialien die Unschädlichmachung angeordnet ist (val. 
§§ 15 bis 27). Erforderlichenfalls sind der Dünger, die Streumaterialien usw. 
vor der Abfuhr lagenweise mit dicker Kalkmilch zu begießen, wenn nicht die Art 
des Ansteckungsstoffs die Verwendung eines anderen Desinfektionsmittels verlangt. 
Falls mit der zugelassenen Art der Lagerung des Düngers die Gefahr 
einer Verschleppung des Ansteckungsstoffs durch ablaufendes Schmutzwasser in 
andere Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren zugängliche Wege, in Brunnen, 
Wasserläufe oder sonstiges Nutzwasser verknüpft ist, ist der Dünger bereits im 
Stalle, vor der Verbringung an den Ort der Lagerung, mit dicker Kalkmilch zu begießen. 
.Jauche und Schmutzwasser sind durch Zusatz von Kalk oder dicker Kalkmilch, 
von Chlorkalk oder dicker Chlorkalkmilch zu desinfizieren, soweit sie nicht zur 
Packung von Dünger (Nr. 1) Verwendung finden. Es sind mindestens 1 Raum- 
teil Kalk oder Chlorkalk oder 3 Raumteile dicke Kalk= oder Chlorkalkmilch auf 
100 Raumteile Jauche oder Schmutzwasser zu verwenden und durch gründliches 
Umrühren mit diesen Flüssigkeiten zu vermengen, die sodann mindestens 2 Stun- 
den lang stehen bleiben müssen. 
Futter= und Streuvorräte, die in den zu desinfizierenden Räumen lagerten, 
sind unschädlich zu beseitigen, sofern nicht für einzelne Seuchen etwas anderes 
bestimmt ist (vgl. §§ 15 bis 27). 
Decken und Wände, die Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Tröge, 
Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiden, Türen, Türpfosten, Fenster usw.), ferner 
der Fußboden einschließlich der Abflußrinnen, Kanäle, Mulden und 
Gruben sind mit dünner Kalkmilch oder Chlorkalkmilch zu tünchen oder mit 
verdinntem Kresolwasser, Karbolsäure-, Formaldehyd--, Sublimat= oder Kresol- 
schwefelsäurelösung zu bestreichen oder gründlich zu besprengen. 
Eisenteile sind mit verdünntem Kresolwasser oder mit Karbolsäurelösung 
zu behandeln. 
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