10.
Mit undurchlässigem Pflaster versehene Hofräume, Ladestellen, Schlacht-
stellen, Viehmarktplätze, Wege (Straßen) usw., ferner Schiffsräume
und Fähren sind mit dünner Kalk= oder Chlorkalkmilch oder einem anderen
Desinfektionsmittel (vgl. §§ 15 bis 27) zu begießen, abzuschlämmen oder in
geeigneter Weise zu besprengen. Bei Frostwetter kann Begießen mit kochsalz-
haltiger Karbolschwefelsäurelösung oder Bestreuen mit gepulvertem, frisch gelöschtem
Kalk erfolgen.
Dasselbe Verfahren kann auch bei Hofräumen, Viehmarktplätzen, Wegen,
Straßen und Standorten auf Weiden, die ein undurchlässiges Pflaster nicht
haben oder überhaupt ungepflastert sind, angewandt werden.
Mit den Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere nicht durchfeuchteter Erd-
und Sandboden, einschließlich der unter dem nach § 5 Nr. 4, 7 abgegrabenen
Boden befindlichen Lagen, ferner die bei der Reinigung nicht entfernten Dünger-
lagen in Schafställen und Rindertiefställen sind mit dicker Kalkmilch zu über-
gießen oder mit frisch gelöschtem Kalk so zu bestreuen, daß die Boden= und Dünger=
lagen mit einer Schicht Kalk gleichmäßig bedeckt sind.
Hölzerne Geräte einschließlich der Fahrgeräte und Schleifen, auf denen Kadaver
und Kadaverteile, Streu, Dünger, Magen= und Darminhalt geschlachteter, ge-
töteter oder gefallener Tiere abgefahren wurden, sind, soweit sich nicht ihre Ver-
brennung empfiehlt, anzusengen oder mit verdünntem Kresolwasser, mit Karbol-
säurelösung, Formaldehydlösung, Kresolschwefelsäurelösung oder Sublimatlösung
zu bestreichen.
Geräte aus Eisen oder anderem Metalle sind der Wirkung des Feuers
kurze Zeit auszusetzen oder mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder
Formaldehydlösung zu bestreichen.
Gegenstände aus Leder, namentlich Schuhzeug, oder Gummi sind sorg-
fältig und wiederholt mit Lappen abzureiben, die mit Kresolwasser, Karbolsäure=
lösung oder Sublimatlösung getränkt sind.
Leinene, hanfene (Jute-), baumwollene und wollene Gegenstände,
Kleidungs= und Bettstücke, Haare, Wolle, Federn, Futtersäcke,
Polstereinlagen und dergleichen sind, soweit sich nicht ihre Verbrennung
empfiehlt oder bei einzelnen Seuchen (vgl. §§ 15 bis 27) nicht etwas anderes
bestimmt ist, durch 24 stündiges Einlegen in verdünntes Kresolwasser, in Karbol-
säurelösung, Sublimatlösung, Formaldehydlösung oder durch Auskochen oder in
Dampfapparaten zu desinfizieren.