534
nehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff des Milzbrandes enthalten, die zum Wegschaffen
der Kadaver oder Kadaverteile, der Abfälle, des Düngers und dergleichen benutzten Fahr—
zeuge oder Behältnisse, erforderlichenfalls auch verunreinigte Weidestellen, Verscharrungs= und
Lagerplätze, Brunnentröge.
(3) Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor der Reinigung
eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat (vgl. § 5 Nr. 10, § 6 Abs. 2). Als Des-
infektionsmittel sind Chlorkalk, dicke und dünne Chlorkalkmilch, Sublimatlösung und Formal-=
dehydlösung anzuwenden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die festen und flüssigen, namentlich
die blutigen Ausscheidungen von kranken und der Seuche verdächtigen Tieren oder ihren
Kadavern und Blut, das bei der Tötung abgeflossen ist. Derartige Abfallstoffe sind sorg-
fältig zu sammeln und ebenso wie Streu, Futterreste, Dünger die von ungepflasterten
Fußböden abgetragene Erdschicht und alle geringwertigen Gegenstände, die mit festen oder
flüssigen Ausscheidungen oder Blut kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigt
sind, wie die Kadaver zu behandeln (vgl. Anweisung für die unschädliche Beseitigung der
Kadaver). Jauche, die durch Blut oder blutige Ausscheidungen kranker oder der Seuche
verdächtiger Tiere verunreinigt ist, ist durch Zusatz von Chlorkalk oder Chlorkalkmilch (§ 14
Abs. 1 Nr. 2) zu desinfizieren.
(4) Futter= oder Streuvorräte, die Milzbrandkeime enthalten oder bei denen der be-
gründete Verdacht vorliegt, daß dies der Fall ist, sind durch Dämpfen in geeigneten Apparaten
oder durch ein anderes ausreichendes Erhitzungsverfahren zu desinfizieren. Ist dies nicht
möglich, so sind die Futter= oder Streuvorräte zu verbrennen oder zu vergraben, es sei
denn, daß dem Besitzer durch die Distriktspolizeibehörde gestattet wird, die Vorräte an Tiere
zu verfüttern, die der Schutzimpfung gegen Milzbrand unterzogen worden sind.
§ 16.
Rauschbrand und Wild= und Rinderseuche.
Bei Rauschbrand und Wild= und Rinderseuche sinden die Vorschriften des § 15 mit
Ausnahme der in Abs. 3 angeordneten vorläufigen Desinfektion Anwendung.
§ 17.
Tollwut.
(1) Sobald ein wutkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier verendet oder getötet ist,
müssen der Standplatz, insbesondere der von dem wutkranken oder der Wut verdächtigen
Tiere verunreinigte Fußboden, Wände, Krippen, Raufen, Tröge, Verschläge, Pfosten, Pfeiler,
Standscheiben und alle Gebrauchs= und sonstigen Gegenstände, die mit dem wutkranken