Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 535 
oder der Seuche verdächtigen Tiere in Berührung gekommen sind, gereinigt und nach § 13 
desinfiziert werden. 
(2) Bei der Tollwut der Hunde und Katzen müssen die Streu, Maulkörbe, Halsbänder, 
Leinen, Decken, Geräte und sonstigen Gegenstände, die von wutkranken oder der Siuche 
verdächtigen Hunden oder Katzen benutzt worden sind, verbrannt oder auf andere Weise un- 
schädlich beseitigt werden. Hundehütten sind, soweit sie aus Holz, Stroh, Schilf oder 
dergleichen bestehen, zu verbrennen, im übrigen zu reinigen und nach § 13 zu desinfizieren. 
§ 18. 
Rotz. 
(1) Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, ihren Kadavern 
oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, haben ihre Hände und anderen etwa 
beschmutzten Körperteile möglichst sofort zu reinigen und zu desinfizieren. Zu diesem Zwecke 
sind im Seuchengehöfte Wasser, Seife und die geeigneten Desinfektionsmittel (verdünntes 
Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung) bereitzuhalten. 
(2) Sobald ein rotzkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier von seinem Standplatz 
entfernt ist, muß die Reinigung und Desinfektion des Standplatzes und der bei dem Tiere 
benutzten Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände sofort vorgenommen werden, sofern letztere 
nicht noch zur Wartung anderer rotzkranker Tiere Verwendung finden. 
(3) Vor Aufhebung der Schutzmaßregeln sind nach dem Ermessen des Bezirkstierarztes 
bestimmte Abteilungen des Stalles oder der ganze Stall, die Ausrüstungs= und Gebrauchs- 
gegenstände (Krippen, Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiben, Eimer und sonstige Stall- 
geräte, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Bespannungsgeschirre, Sättel, Putzzeuge, Decken, 
Schabracken, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals, Deichseln, Ketten, Vorsetzkrippen, 
Brunnentröge, Beschlagbrücken usw.) und sonstige Gegenstände, die mit kranken oder der 
Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen oder Abfällen 
in Berührung gekommen sind, erforderlichenfalls auch verunreinigte Weidestellen, zu reinigen 
und zu desinfizieren. 
(4) Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor der Reinigung 
eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat. Als Desinfektionsmittel können sämtliche im 
§ 11 Abs. 1 genannten Mittel verwandt werden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die 
mit dem Nasenausflusse, den Absonderungen von Hautgeschwüren sowie mit dem Kote und 
Urin kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigten Gegenstände. Kot, Streu, 
Futterreste usw. können nach Packung, Jauche, die durch Ausscheidungen kranker oder ver- 
dächtiger Tiere verunreinigt ist, kann nach Desinfektion verwendet werden.
	        
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