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oder der Seuche verdächtigen Tiere in Berührung gekommen sind, gereinigt und nach § 13
desinfiziert werden.
(2) Bei der Tollwut der Hunde und Katzen müssen die Streu, Maulkörbe, Halsbänder,
Leinen, Decken, Geräte und sonstigen Gegenstände, die von wutkranken oder der Siuche
verdächtigen Hunden oder Katzen benutzt worden sind, verbrannt oder auf andere Weise un-
schädlich beseitigt werden. Hundehütten sind, soweit sie aus Holz, Stroh, Schilf oder
dergleichen bestehen, zu verbrennen, im übrigen zu reinigen und nach § 13 zu desinfizieren.
§ 18.
Rotz.
(1) Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren, ihren Kadavern
oder Kadaverteilen in Berührung gekommen sind, haben ihre Hände und anderen etwa
beschmutzten Körperteile möglichst sofort zu reinigen und zu desinfizieren. Zu diesem Zwecke
sind im Seuchengehöfte Wasser, Seife und die geeigneten Desinfektionsmittel (verdünntes
Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung) bereitzuhalten.
(2) Sobald ein rotzkrankes oder der Seuche verdächtiges Tier von seinem Standplatz
entfernt ist, muß die Reinigung und Desinfektion des Standplatzes und der bei dem Tiere
benutzten Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände sofort vorgenommen werden, sofern letztere
nicht noch zur Wartung anderer rotzkranker Tiere Verwendung finden.
(3) Vor Aufhebung der Schutzmaßregeln sind nach dem Ermessen des Bezirkstierarztes
bestimmte Abteilungen des Stalles oder der ganze Stall, die Ausrüstungs= und Gebrauchs-
gegenstände (Krippen, Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiben, Eimer und sonstige Stall-
geräte, Anbindevorrichtungen, Zaumzeuge, Bespannungsgeschirre, Sättel, Putzzeuge, Decken,
Schabracken, Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals, Deichseln, Ketten, Vorsetzkrippen,
Brunnentröge, Beschlagbrücken usw.) und sonstige Gegenstände, die mit kranken oder der
Seuche verdächtigen Tieren, deren Ausscheidungen, Kadavern oder Kadaverteilen oder Abfällen
in Berührung gekommen sind, erforderlichenfalls auch verunreinigte Weidestellen, zu reinigen
und zu desinfizieren.
(4) Die Desinfektion erfolgt nach § 14 mit der Maßgabe, daß schon vor der Reinigung
eine vorläufige Desinfektion stattzufinden hat. Als Desinfektionsmittel können sämtliche im
§ 11 Abs. 1 genannten Mittel verwandt werden. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die
mit dem Nasenausflusse, den Absonderungen von Hautgeschwüren sowie mit dem Kote und
Urin kranker oder der Seuche verdächtiger Tiere verunreinigten Gegenstände. Kot, Streu,
Futterreste usw. können nach Packung, Jauche, die durch Ausscheidungen kranker oder ver-
dächtiger Tiere verunreinigt ist, kann nach Desinfektion verwendet werden.