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(2) In Seuchengehöften sind während des Herrschens der Seuche im Falle der Ent-
fernung der kranken oder verdächtigen Tiere von ihrem Standplatz oder aus den Ställen
die Standplätze der Tiere, die Ausrüstungsgegenstände der Standplätze und die zur Wartung
und Pflege der Tiere benutzten Geräte sowie die entleerten Ställe alsbald zu reinigen und
nach Vorschrift des § 13 zu desinfizieren. Futterreste, die durch die Ausatmungsluft der
Tiere verunreinigt sind, müssen verbrannt oder wie der Dünger und die Streu behandelt
werden.
(3) Der Dünger und die Streu aus Seuchengehöften sind ohne Benutzung von Rind-
viehgespannen aus anderen Gehöften aufs Feld zu fahren und unterzupflügen. Ist letzteres
nicht alsbald ausführbar, so ist der Dünger auf Haufen zu stapeln und dafür Sorge zu
tragen, daß der Zutritt von Rindvieh zu dem Dünger und der Streu mindestens 2 Wochen
lang gehindert wird.
(4) Bei der Schlußdesinfektion sind die Seuchenställe und sonstigen Räumlichkeiten des
Seuchengehöfts, in denen sich kranke oder der Seuche verdächtige Tiere oder ihre Kadaver
befunden haben, die Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände, die mit den erkrankten oder
der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, insbesondere auch die
Kleidungsstücke und das Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen und nach Vorschrift
des § 13 zu desinfizieren.
(5) Futter= und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über verseuchten
Stallungen mit undichten Decken lagerten, dürfen auch nach dem Erlöschen der Seuche nicht
aus dem Gehöft entfernt werden. Sie dürfen nur für Pferde, Schweine oder Schafe
verwandt werden und sind so unterzubringen, daß Rinder damit nicht in Berührung kommen
können. Ist eine derartige Verwertung der Futter= und Streuvorräte nicht angängig, so
sind sie wie der Dünger zu behandeln.
§ 21.
Pockenseuche der Schafe.
(1) Die mit der Wartung pockenkranker oder verdächtiger Schafe in Seuchengehöften
betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schur, Schlachtung und beim Transport
solcher Tiere beschäftigt sind, sowie andere Personen, die mit pockenkranken oder verdächtigen
Schafen in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, in denen solche
Schafe untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des Seuchengehöfts die
etwa beschmutzten Kleider und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie
die Hände und andere mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene
Körperteile reinigen und desinfizieren.
(2) Der Dünger ist bis zur Ausführung der Schlußdesinfektion im Stalle zu belassen.
Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er innerhalb des Gehöfts oder an anderen