Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

538 
(2) In Seuchengehöften sind während des Herrschens der Seuche im Falle der Ent- 
fernung der kranken oder verdächtigen Tiere von ihrem Standplatz oder aus den Ställen 
die Standplätze der Tiere, die Ausrüstungsgegenstände der Standplätze und die zur Wartung 
und Pflege der Tiere benutzten Geräte sowie die entleerten Ställe alsbald zu reinigen und 
nach Vorschrift des § 13 zu desinfizieren. Futterreste, die durch die Ausatmungsluft der 
Tiere verunreinigt sind, müssen verbrannt oder wie der Dünger und die Streu behandelt 
werden. 
(3) Der Dünger und die Streu aus Seuchengehöften sind ohne Benutzung von Rind- 
viehgespannen aus anderen Gehöften aufs Feld zu fahren und unterzupflügen. Ist letzteres 
nicht alsbald ausführbar, so ist der Dünger auf Haufen zu stapeln und dafür Sorge zu 
tragen, daß der Zutritt von Rindvieh zu dem Dünger und der Streu mindestens 2 Wochen 
lang gehindert wird. 
(4) Bei der Schlußdesinfektion sind die Seuchenställe und sonstigen Räumlichkeiten des 
Seuchengehöfts, in denen sich kranke oder der Seuche verdächtige Tiere oder ihre Kadaver 
befunden haben, die Ausrüstungs= und Gebrauchsgegenstände, die mit den erkrankten oder 
der Seuche verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, insbesondere auch die 
Kleidungsstücke und das Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen und nach Vorschrift 
des § 13 zu desinfizieren. 
(5) Futter= und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über verseuchten 
Stallungen mit undichten Decken lagerten, dürfen auch nach dem Erlöschen der Seuche nicht 
aus dem Gehöft entfernt werden. Sie dürfen nur für Pferde, Schweine oder Schafe 
verwandt werden und sind so unterzubringen, daß Rinder damit nicht in Berührung kommen 
können. Ist eine derartige Verwertung der Futter= und Streuvorräte nicht angängig, so 
sind sie wie der Dünger zu behandeln. 
§ 21. 
Pockenseuche der Schafe. 
(1) Die mit der Wartung pockenkranker oder verdächtiger Schafe in Seuchengehöften 
betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schur, Schlachtung und beim Transport 
solcher Tiere beschäftigt sind, sowie andere Personen, die mit pockenkranken oder verdächtigen 
Schafen in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, in denen solche 
Schafe untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des Seuchengehöfts die 
etwa beschmutzten Kleider und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie 
die Hände und andere mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommene 
Körperteile reinigen und desinfizieren. 
(2) Der Dünger ist bis zur Ausführung der Schlußdesinfektion im Stalle zu belassen. 
Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er innerhalb des Gehöfts oder an anderen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.