Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 539 
geeigneten Stellen, von denen aus eine Verschleppung des Ansteckungsstoffs nicht stattfinden 
kann, zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) oder, falls dies nicht möglich ist, bereits vor der 
Entfernung aus dem Sieuchenstalle mit dicker Kalkmilch zu übergießen. Der Dünger, der 
auf dem Seuchengehöfte nicht gepackt werden konnte, darf nur mit distriktspolizeilicher Ge- 
nehmigung und unter der Bedingung vom Seuchengehöft entfernt werden, daß er auf mög- 
lichst dichten Wagen abgefahren und auf dem Felde sofort untergepflügt oder gepackt wird. 
In letzterem Falle ist bis zur Beendigung des Packverfahrens der Zutritt fremder Schafe 
zu dem Dünger zu hindern. 
(3) Bei der Schlußdesinfektion sind Stallungen und Räumlichkeiten, in denen pocken- 
kranke oder der Seuche verdächtige Schafe gestanden haben, die Ausrüstungs= und Gebrauchs- 
gegenstände, die mit den erkrankten oder der Seuche verdächtigen Schafen oder ihren Ab- 
gängen in Berührung gekommen sind, insbesondere auch die Kleider und das Schuhzeug des 
Wartepersonals zu reinigen und zu desinfizieren. Zu der Desinfektion, die nach § 14 zu 
erfolgen hat, können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Desinfektionsmittel verwandt werden. 
(4) Futter= und Streuvorräte, die in den verseuchten Stallungen oder über verseuchten 
Stallungen mit undichten Decken lagerten, sind gründlich zu lüften und nur im Suauchen- 
gehöfte zu verwenden oder unschädlich zu beseitigen. 
§ 22. 
Beschälseuche und Bläschenausschlag. 
Bei der Beschälseuche und beim Bläschenausschlage bedarf es keiner Desinfektion. 
§ 23. 
Räude. 
(1) Während der Behandlung der kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde und 
Schafe sowie der Schafherden, in denen die Räude herrscht, ist eine Reinigung und Des- 
infektion der Stallungen, Hürden, Gerätschaften, des Geschirrs, der Decken, Putzzeuge und 
anderer Gegenstände, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen 
sind, auszuführen. Werden die Tiere der Badekur unterworfen, so ist die Reinigung und 
Desinfektion jedesmal vorzunehmen, wenn das Baden der Tiere erfolgt. Besteht die Be- 
handlung in einer Schmierkur, so ist die Reinigung und Desinfektion je nach dem Grade 
der Krankheit in kürzeren oder längeren Zeitzwischenräumen zu wiederholen. Nach Beendigung 
des Heilverfahrens ist eine Schlußdesinfektion auszuführen. 
(2) Stallungen oder andere Räumlichkeiten sowie Hürden, in denen sich räudekranke 
Pferde oder Schafe vor der Einleitung eines Heilverfahrens oder vor ihrer Schlachtung be- 
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