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funden haben, müssen alsbald nach der Entfernung der räudekranken Tiere gereinigt und
desinfiziert werden.
(3) Die Desinfektion erfolgt nach den Vorschriften des § 14. Als Desinfektionsmittel
sind verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Kalk zu verwenden. Besondere Auf-
merksamkeit erfordern sämtliche Gegenstände, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in
Berührung gekommen sind (Krippen, Raufen, Pfosten, Pfeiler, Standscheiben, Anbindevor-
richtungen, Zaumzeuge, Bespannungsgeschirre, Sättel, Putzzeuge, Decken, Schabracken, Kleider
des Wartepersonals, Deichseln usw. bei Pferden; Hürden, Raufen, Krippen, Pfosten, Pferch-
karren, Schippen, Schafscheren, Dünger, Kleider, Schuhzeug des Wartepersonals usw. bei
Schafen).
(4) Der Dünger aus verseuchten Schafställen ist aufs Feld zu fahren und alsbald
unterzupflügen. Kann die Unterpflügung nicht alsbald geschehen, so sind Schafe bis zur
Unterpflügung vom Zutritt zu dem Dünger fernzuhalten.
§ 24.
Schweineseuche und Schweinepest.
(1) Der aus den Suuchenställen entfernte Dünger nebst Streu, Futterresten und der-
gleichen ist zu packen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1). Ist das Packen des Düngers, der Streu und
dergleichen nicht durchführbar, so sind diese Stoffe zu sammeln und zu verbrennen oder wie
die Kadaver gefallener oder getöteter Tiere zu vergraben. Durch Verbrennen oder Vergraben
sind auch die beanstandeten Teile geschlachteter seuchenkranker Schweine und die Schlachtabfälle
einschließlich des Wassers, das zum Abwaschen des Fleisches und der Eingeweide benutzt wurde,
unschädlich zu machen.
(2) Die Stallgänge, die Plätze vor den Stalltüren und Gehöftseingängen sowie die
Wege an den Ställen und auf dem Hofe sind während des Herrschens der Schweineseuche
oder Schweinepest mindestens alle 8 Tage zu reinigen und mit dünner Chlorkalkmilch oder
mit 6 prozentigem Kresolwasser zu desinfizieren.
(3) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie
mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder mit deren Abgängen in Berührung gekommen
sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden.
(4) Bei der Schlußdesinfektion sind die Ortlichkeiten, an denen sich seuchenkranke oder
der Seuche verdächtige Schweine befunden haben (Ställe mit den Nebenräumen wie Futter-
küchen, Tummelplätze, Hofräume, Sprungplätze, benutzte Marktplätze und Ladestellen usw.),
die zur Wartung und Pflege und zur Schlachtung kranker und verdächtiger Tiere benutzten
Geräte (Eimer, Gabeln, Schippen, Schlachttröge usw.), Fahrgeräte und Schleifen, auf denen