Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  561

8.  Rotlauf  der  Schweine  einschließlich  des  Nesselfiebers  (Backsteinblattern).
8  27.

Es  wird  zunächst  die  Beschaffenheit  der  Haut  und  Unterhaut  und  hierauf  der  Schleim—
haut  des  Magens  und  Darmes,  der  in  der  Schleimhaut  gelegenen  Lymphapparate  und  der
Gekröslymphknoten  festgestellt.  Dann  wird  das  Verhalten  der  Milz,  der  Nieren,  der  Leber,
des  Herzens  und  der  Muskeln  ermittelt.  In  Zweifelsfällen  ist  eine  bakteriologische  Untersuchung
  des  Blutes  vorzunehmen.  Beim  Nesselfieber  (Backsteinblattern)  ist  eine  Untersuchung
derselben  Organe  vorzunehmen,  der  Zustand  der  Haut  aber  besonders  genau  festzustellen.

9.  Geflügelcholera  und  Hühnerpest.
8  28.
A.  Geflügelcholera.

Es  ist  der  Darm,  namentlich  der  Zwölffingerdarm,  zu  untersuchen.  Dabei  ist  auf
Inhalt  und  Beschaffenheit  der  Schleimhaut  zu  achten.  Dann  folgt  die  Untersuchung  der
Lungen  und  des  Herzbeutels,  erforderlichenfalls  der  großen  Luftzellen,  der  Milz,  der  Leber
und  der  Nieren.  Die  mikroskopische  Untersuchung  des  Blutes  auf  das  Vorhandensein  der
Krankheitserreger  ist  nicht  zu  unterlassen.  Auch  ist  in  Zweifelsfällen  die  Verimpfung  einer
Blutprobe  auf  eine  Taube  vorzunehmen.  Diese  Verimpfung  hat  stets  stattzufinden,  wenn
es  sich  um  Tiere  handelt,  die  aus  dem  Ausland  einkommen.

B.  Hühnerpest.

Nach  Untersuchung  des  Darmes  sind  die  Halsorgane  auf  ihre  Beschaffenheit  zu  prüfen.
Dann  sind  Drüsenmagen,  Leber,  Milz,  Nieren  und  Geschlechtsorgane  zu  untersuchen.  In
Zweifelsfällen  ist  die  Verimpfung  einer  Blutprobe  auf  ein  Huhn  und  eine  Taube  vorzunehmen.


10.  Tuberkulose  des  Rindviehs.

8  29.

(1)  Es  hat  stets  eine  genaue  Untersuchung  der  Atmungs=  und  Verdauungsorgane  und
bei  weiblichen  Tieren  auch  der  Geschlechtsorgane  mit  den  zugehörigen  Lymphknoten  stattzufinden.
  Erforderlichenfalls  ist  die  Untersuchung  auf  andere  Organe  und  Körperteile  auszudehnen.
  Wenn  Tuberkulose  der  Lungen  ermittelt  wird,  ist  festzustellen,  ob  es  sich  um  Lungentuberkulose
  in  vorgeschrittenem  Zustand  (S  10  Abs.  1  Nr.  12  des  Gesetzes)  handelt.
Das  Vorliegen  solcher  Tuberkulose  ist  dann  anzunehmen,  wenn  in  der  Lunge  das  Vorhandensein
  wenigstens  eines  tuberkulösen  Erweichungsherdes,  der  in  offener  Verbindung  mit  den
Luftröhrenästen  oder  deren  Verzweigungen  steht,  ermittelt  wird  oder  wenn  sich  *“3