Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  563

einen  Abschnitt  für  sich  und  jeder  Abschnitt  trägt  den  Namen  der  zur  Untersuchung
gelangten  Höhle  als  Überschrift.

(3)  Das  Ergebnis  der  Untersuchung  jedes  einzelnen  Organs  ist  in  einem  besonderen
Absatz,  der  mit  einer  Nummer  zu  bezeichnen  ist,  in  der  Niederschrift  anzugeben.  Die
Nummern  laufen  in  ununterbrochener  Reihenfolge  bis  zum  Schlusse  der  Niederschrift  fort.

(4)  Die  Befunde  an  den  einzelnen  Organen  sind  kurz  und  genau  und  unter  möglichster
  Vermeidung  von  Kunstausdrücken  mitzuteilen.  Es  genügt  nicht,  die  Beschaffenheit
der  Organe  in  Form  von  bloßen  Urteilen,  z.  B.  „gesund,  normal,  entzündet“  usw.,  zu
kennzeichnen.

(5)  Ferner  empfiehlt  es  sich,  auf  die  Beschreibung  der  wichtigsten  Befunde  eine  besondere
Sorgfalt  zu  verwenden,  die  weniger  wichtigen  Befunde  aber  in  kurzen  Bemerkungen  zusammenzufassen.


(6)  Die  Beschreibung  erstreckt  sich  zunächst  auf  Größe,  Gestalt,  Farbe  und  Festigkeit
der  Teile;  erst  wenn  diese  allgemeinen  Verhältnisse  geschildert  worden  sind,  werden  die
inneren  Verhältnisse  der  Teile  angegeben.

(7)  Wenn  die  Zerlegung  eines  Tieres  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Form  erfolgt  ist,
sind  die  Gründe  für  diese  Abweichung  kurz  anzuführen.

(8)  Ein  Muster  für  die  Niederschrift  ist  in  der  Anlage  zu  dieser  Anweisung  ent=  Anlage  zu  der

halten  (vgl.  jedoch  §  32  Abs.  2).  kurssrra
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  34.  verfahren.

(1)  Der  Bezirkstierarzt  hat  nach  Beendigung  der  Zerlegung  ein  Gutachten  über  den
Fall  ohne  weitere  Begründung  in  der  Niederschrift  abzugeben,  sofern  eine  solche  anzufertigen
ist.  Die  Krankheit,  an  der  das  Tier  gelitten  hat,  ist  ausdrücklich  zu  bezeichnen.  Wenn
sich  über  die  Beurteilung  des  Falles  eine  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  Bezirkstierarzt
und  dem  von  dem  Besitzer  etwa  zugezogenen  Tierarzt  ergibt,  so  ist  die  abweichende  Ansicht
des  letzteren  in  die  Niederschrift  aufzunehmen.

(2)  In  zweifelhaften  Fällen  und  in  Fällen,  in  denen  weitere  Untersuchungen  einzelner
Teile  notwendig  sind,  ist  ein  besonderes  Gutachten  mit  Begründung  vorzubehalten,  das  in
folgender  Form  zu  erstatten  ist:

Es  wird  mit  einer  kurzen  Geschichtserzählung  des  Falles  begonnen.  Sodann  wird  der
Inhalt  der  Niederschrift  über  die  Zerlegung  des  Tieres,  soweit  er  für  die  Beurteilung  von
Bedeutung  ist,  wörtlich  oder  zusammengefaßt  wiederholt  und  hieran  das  Gutachten  mit  Be—
gründung  angeschlossen.  Die  Begründung  des  Gutachtens  muß  auch  für  Nichttierärzte  ver—
ständlich  und,  soweit  es  unbeschadet  der  Deutlichkeit  möglich  ist,  unter  Vermeidung  von
Kunstausdrücken  abgefaßt  sein.

 

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