Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  569

Böden,  Lehm=  und  Tonböden,  guelleureiche  Gelände,  zur  Ausbeutung  bestimmte  oder  geeignete
Kies=  oder  Sandlager  sowie  Plätze,  an  denen  das  Grundwasser  nicht  mindestens  2  m  unter
dem  Erdboden  steht,  sind,  wo  dies  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  möglich  ist,  zu  vermeiden.
Die  Vergrabungsplätze  sind  so  einzufriedigen,  daß  sie  von  Pferden,  Wiederkäuern,  Schweinen
und  Hunden  nicht  betreten  werden  können.  Das  Beweiden  der  Vergrabungsplätze,  die
Verwendung  dort  wachsender  Pflanzen  als  Viehfutter  oder  Streu  sowie  die  Lagerung  von
Viehfutter  oder  Streu  auf  solchen  Plätzen  sind  verboten.  Die  zum  Vergraben  der  Kadaver
oder  Kadaverteile  erforderlichen  Gruben  sind  so  tief  anzulegen,  daß  die  Oberfläche  der
Kadaver  oder  Kadaverteile  von  einer  unterhalb  des  Randes  der  Grube  mindestens  1  m
starken  Erdschicht  bedeckt  ist.

(3)  Vor  dem  Vergraben  sind  die  Häute  der  Kadaver,  deren  Abhäutung  verboten  ist,
durch  mehrfaches  Zerschneiden  unbrauchbar  zu  machen.  Im  übrigen  sind  die  Kadaver  mit
tiefen  Einschnitten  zu  versehen  und  mit  Kalk  oder  feinem  Sande  zu  bestreuen  oder  mit  Teer,
rohen  Steinkohlenteerölen  (Karbolsäure,  Kresol)  oder  Alpha-Naphtylamin  in  5  prozentiger
Lösung  zu  übergießen  oder  mit  einem  anderen  vom  Bezirkstierarzte  für  zulässig  erklärten
Mittel  zu  behandeln.

(4)  Nach  Einbringung  der  Kadaver  in  die  Grube  sind  die  durch  Blut  oder  sonstige
Abgänge  verunreinigten  Stellen  der  Erd=  oder  Rasenschicht  abzuschürfen  und  mit  den  Kadavern
zu  vergraben.

(5)  Gruben,  in  denen  Kadaver  oder  Kadaverteile  seuchenkranker  oder  seuchenverdächtiger
Tiere  vergraben  sind,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  der  Distriktspolizeibehörde  geöffnet  oder
erneut  in  Benutzung  genommen  werden.  Die  Genehmigung  darf  nur  dann  erteilt  werden,
wenn  nach  dem  Gutachten  des  Bezirkstierarztes  mit  Sicherheit  anzunehmen  ist,  daß  eine
vollständige  Verwesung  der  in  der  Grube  untergebrachten  Kadaver  oder  Kadaverteile  stattgefunden
  hat,  und  daß  ansteckungsfähige  Seuchenkeime  in  der  Grube  nicht  mehr  vorhanden
sind.  In  besonderen  Ausnahmefällen  kann  die  vorzeitige  Eröffnung  solcher  Gruben  unter
Anwendung  der  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  und  unter  polizeilicher  Uberwachung  gestattet
werden.  Die  aus  einer  geöffneten  Grube  ausgehobenen  Tierteile  sind  wieder  vorschriftsmäßig
  zu  vergraben  oder  nach  §  2  unschädlich  zu  beseitigen.

§  4.

(1)  Bei  Ermittlung  einer  Seuche  durch  Zerlegung  eines  Tieres  sind  die  für  die  Feststellung
  der  Seuche  erforderlichen  Teile  aufzubewahren,  falls  der  Besitzer  oder  dessen  Vertreter
  bei  Mitteilung  des  amtstierärztlichen  Befundes  sofort  erklärt,  daß  er  das  Gutachten
eines  anderen  Tierarztes  einzuholen  beabsichtigt.  Die  Aufbewahrung  hat  unter  sicherem
Verschluß  oder  unter  Uberwachung  auf  Kosten  des  Besitzers  so  zu  geschehen,  #n  Ver-1