Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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8 2. 
Wer mit anderen als den im 8 1 bezeichneten Erregern von Krankheiten, welche auf 
Menschen übertragbar sind, oder von Tierkrankheiten, welche der Anzeigepflicht unterliegen, 
oder mit Material, welches solche Erreger enthält, arbeiten will, ferner wer derartige Er- 
reger in lebendem Zustand aufbewahren will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen 
Polizeibehörde des Ortes, in welchem der Arbeits= oder Aufbewahrungsraum liegt. Die 
Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur nach Ausweis der erforderlichen wissen- 
schaftlichen Ausbildung erteilt werden. 
Auf Arzte und Tierärzte finden die Vorschriften im Abs. 1 mit der Einschränkung 
Anwendung, daß sie der Polizeibehörde nur eine Anzeige von ihrem Vorhaben unter An- 
gabe des Raumes nach Lage und Beschaffenheit zu erstatten und später jeden Wechsel des 
Raumes in gleicher Weise anzuzeigen haben. 
Weder der Erlaubnis noch der Anzeige bedarf es, wenn die Arbeit und die Auf- 
bewahrung 
a) in öffentlichen Krankenhäusern, welche mit den zur Verhinderung einer Verschlep- 
pung von Krankheitskeimen erforderlichen Einrichtungen versehen sind, oder 
b) in staatlichen Anstalten, welche zu einschlägigem Fachunterrichte dienen oder behufs 
Bekämpfung der Infektionskrankheiten zur Anstellung von Untersuchungen oder 
zur Herstellung von Schutz= oder Heilstoffen bestimmt sind, oder 
c) vom behandelnden Arzte oder Tierarzt ausschließlich zu diagnostischen Zwecken in 
seiner Praxis vorgenommen werden. 
§ 3. 
Wer lebende Kulturen von den im § 2 Abs. 1 bezeichneten Krankheitserregern oder 
Material, welches solche Erreger enthält, feilhalten oder verkaufen will, bedarf dazu der 
Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde des Ortes, in welchem das Geschäft betrieben wird. 
Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur an zuverlässige Personen erteilt 
werden. 
Der Händler hat über die Abgabe von Kulturen oder Material ein Verzeichnis zu 
führen, in welches die Art der Krankheitserreger, der Tag der Abgabe, der Name und die 
Wohnung des Erwerbers sowie des etwaigen Uberbringers sofort nach der Verabfolgung vom 
Abgebenden selbst einzutragen sind, und zwar stets in unmittelbarem Anschluß an die nächst 
vorhergehende Eintragung. Das Verzeichnis ist drei Jahre lang nach Abschluß aufzubewahren. 
84. 
Wer eine Tätigkeit der im 8 1 Abs. 1, 8 2 Abs. 1 und 8 3 Abs. 1 bezeichneten
	        
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