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8 2.
Wer mit anderen als den im 8 1 bezeichneten Erregern von Krankheiten, welche auf
Menschen übertragbar sind, oder von Tierkrankheiten, welche der Anzeigepflicht unterliegen,
oder mit Material, welches solche Erreger enthält, arbeiten will, ferner wer derartige Er-
reger in lebendem Zustand aufbewahren will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen
Polizeibehörde des Ortes, in welchem der Arbeits= oder Aufbewahrungsraum liegt. Die
Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur nach Ausweis der erforderlichen wissen-
schaftlichen Ausbildung erteilt werden.
Auf Arzte und Tierärzte finden die Vorschriften im Abs. 1 mit der Einschränkung
Anwendung, daß sie der Polizeibehörde nur eine Anzeige von ihrem Vorhaben unter An-
gabe des Raumes nach Lage und Beschaffenheit zu erstatten und später jeden Wechsel des
Raumes in gleicher Weise anzuzeigen haben.
Weder der Erlaubnis noch der Anzeige bedarf es, wenn die Arbeit und die Auf-
bewahrung
a) in öffentlichen Krankenhäusern, welche mit den zur Verhinderung einer Verschlep-
pung von Krankheitskeimen erforderlichen Einrichtungen versehen sind, oder
b) in staatlichen Anstalten, welche zu einschlägigem Fachunterrichte dienen oder behufs
Bekämpfung der Infektionskrankheiten zur Anstellung von Untersuchungen oder
zur Herstellung von Schutz= oder Heilstoffen bestimmt sind, oder
c) vom behandelnden Arzte oder Tierarzt ausschließlich zu diagnostischen Zwecken in
seiner Praxis vorgenommen werden.
§ 3.
Wer lebende Kulturen von den im § 2 Abs. 1 bezeichneten Krankheitserregern oder
Material, welches solche Erreger enthält, feilhalten oder verkaufen will, bedarf dazu der
Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde des Ortes, in welchem das Geschäft betrieben wird.
Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur an zuverlässige Personen erteilt
werden.
Der Händler hat über die Abgabe von Kulturen oder Material ein Verzeichnis zu
führen, in welches die Art der Krankheitserreger, der Tag der Abgabe, der Name und die
Wohnung des Erwerbers sowie des etwaigen Uberbringers sofort nach der Verabfolgung vom
Abgebenden selbst einzutragen sind, und zwar stets in unmittelbarem Anschluß an die nächst
vorhergehende Eintragung. Das Verzeichnis ist drei Jahre lang nach Abschluß aufzubewahren.
84.
Wer eine Tätigkeit der im 8 1 Abs. 1, 8 2 Abs. 1 und 8 3 Abs. 1 bezeichneten