Nr. 28. 573
Art in einem ihm zur Verfügung stehenden Raume einer anderen Person gestattet oder
aufträgt, hat dies der zuständigen Polizeibehörde (§ 2 Abs. 1 und § 3 Absl. 1) unter
Angabe des Raumes sowie der Wohnung, des Berufs, des Vor= und Zunamens dieser
Person, ferner jeden Wechsel des Raumes sofort anzuzeigen. Diese Bestimmung findet auf
Leiter der im § 2 Abs. 3 bezeichneten öffentlichen Krankenhäuser und staatlichen Anstalten
keine Anwendung.
Die sich für die andere Person aus den Bestimmungen in 88 1 bis 3 ergebenden
Pflichten bleiben unberührt. 6
§ 5.
Die im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit sowie die
nach § 4 gestattete oder aufgetragene Ausübung solcher Tätigkeit durch andere ist einzustellen,
wenn die Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde oder Polizeibehörde zurückgenommen oder wenn
die Tätigkeit von der zuständigen Behörde untersagt wird. Die Zurücknahme der Erlaubnis
oder die Untersagung soll erfolgen, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden
Person der Mangel derjenigen Eigenschaften erhellt, welche für jene Tätigkeit vorausgesetzt
werden müssen.
§ 6.
Wer eine der im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichneten Handlungen
vornimmt, hat — auch wenn er von der Einholung der Erlaubnis oder von der Anzeige-
pflicht entbunden ist — die Erreger so aufzubewahren, daß sie Unberufenen unzugänglich
sind; auch hat er sonst alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Verschleppung der Krankheits-
erreger, insbesondere durch Versuchstiere, zu verhüten. Kulturen, infizierte Versuchstiere und
deren Organe sowie sonstiges die Krankheitserreger enthaltendes Material müssen, sobald sie
entbehrlich geworden sind, derart beseitigt werden, daß jede Verschleppung der Krankheitskeime
tunlichst ausgeschlossen wird. Instrumente, Gefäße usw., welche mit infektiösen Gegenständen
in Berührung waren, sind sorgfältig zu desinfizieren.
§ 7.
Die Versendung von lebenden Kulturen der Cholera= oder Rotzerreger hat in zu-
geschmolzenen Glasröhren zu erfolgen, die, umgeben von einer weichen Hülle (Filtrierpapier
und Watte oder Holzwolle), in einem durch übergreifenden Deckel gut verschlossenen Blech-
gefäße stehen; das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste mit Holzwolle, Hen, Stroh
oder Watte zu verpacken. Es empfiehlt sich, nur frisch angelegte Agarkulturen zu versenden.
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu enthalten ver-
dächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krankheitskeims tunlichst
ausgeschlossen wird. Zur Aufnahme des Materials sind besonders geeignet starkwandige