Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 28. 573 
Art in einem ihm zur Verfügung stehenden Raume einer anderen Person gestattet oder 
aufträgt, hat dies der zuständigen Polizeibehörde (§ 2 Abs. 1 und § 3 Absl. 1) unter 
Angabe des Raumes sowie der Wohnung, des Berufs, des Vor= und Zunamens dieser 
Person, ferner jeden Wechsel des Raumes sofort anzuzeigen. Diese Bestimmung findet auf 
Leiter der im § 2 Abs. 3 bezeichneten öffentlichen Krankenhäuser und staatlichen Anstalten 
keine Anwendung. 
Die sich für die andere Person aus den Bestimmungen in 88 1 bis 3 ergebenden 
Pflichten bleiben unberührt. 6 
§ 5. 
Die im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit sowie die 
nach § 4 gestattete oder aufgetragene Ausübung solcher Tätigkeit durch andere ist einzustellen, 
wenn die Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde oder Polizeibehörde zurückgenommen oder wenn 
die Tätigkeit von der zuständigen Behörde untersagt wird. Die Zurücknahme der Erlaubnis 
oder die Untersagung soll erfolgen, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen der betreffenden 
Person der Mangel derjenigen Eigenschaften erhellt, welche für jene Tätigkeit vorausgesetzt 
werden müssen. 
§ 6. 
Wer eine der im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bezeichneten Handlungen 
vornimmt, hat — auch wenn er von der Einholung der Erlaubnis oder von der Anzeige- 
pflicht entbunden ist — die Erreger so aufzubewahren, daß sie Unberufenen unzugänglich 
sind; auch hat er sonst alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Verschleppung der Krankheits- 
erreger, insbesondere durch Versuchstiere, zu verhüten. Kulturen, infizierte Versuchstiere und 
deren Organe sowie sonstiges die Krankheitserreger enthaltendes Material müssen, sobald sie 
entbehrlich geworden sind, derart beseitigt werden, daß jede Verschleppung der Krankheitskeime 
tunlichst ausgeschlossen wird. Instrumente, Gefäße usw., welche mit infektiösen Gegenständen 
in Berührung waren, sind sorgfältig zu desinfizieren. 
§ 7. 
Die Versendung von lebenden Kulturen der Cholera= oder Rotzerreger hat in zu- 
geschmolzenen Glasröhren zu erfolgen, die, umgeben von einer weichen Hülle (Filtrierpapier 
und Watte oder Holzwolle), in einem durch übergreifenden Deckel gut verschlossenen Blech- 
gefäße stehen; das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste mit Holzwolle, Hen, Stroh 
oder Watte zu verpacken. Es empfiehlt sich, nur frisch angelegte Agarkulturen zu versenden. 
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu enthalten ver- 
dächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des Krankheitskeims tunlichst 
ausgeschlossen wird. Zur Aufnahme des Materials sind besonders geeignet starkwandige
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.