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2) chronischer Durchfall mit starker Störung der Ernährung und erhebliche Vergrößerung
der Gekrösdrüsen sowie Vorhandensein harter, scharf abgegrenzter Knoten in ihnen,
(hohe Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der äußerlich erkennbaren Darmtuberkulose).
II.
Ausföhrung der klinischen Unrersuchung.
Bei der klinischen Untersuchung auf das Vorhandensein der im § 10 Abs. 1 Nr. 12
des Gesetzes bezeichneten Tuberkuloseformen ist folgendes zu beachten:
Die Auskultation der Lungen ist im Stande der Ruhe und nach kurzem Trabenlassen
oder nach vorübergehender Unterbrechung der Atmung durch geeignetes Zuhalten der Nase
und des Maules vorzunehmen.
Bei Verdacht der Eutertuberkulose sind das Eutergewebe nach vorherigem Ausmelken
und die Euterlymphdrüsen sorgfältig abzutasten 1).
Bei Verdacht der Gebärmutter= und der Darmtuberkulose ist zur Feststellung etwaiger
Veränderungen der Gebärmutter, der Eileiter, inneren Darmbein= und Gekrösdrüsen stets
eine Untersuchung vom Mastdarm aus vorzunehmen. Diese Untersuchung empfiehlt sich
auch bei Tieren, die wegen Verdachts der Lungentuberkulose untersucht werden, zur Ermittlung
einer tuberkulösen Erkrankung der Hinterleibsorgane, die das Vorhandensein der Lungen-
tuberkulose in hohem Grade wahrscheinlich machen kann (vgl. I Nr. 2 unter a).
Handelt es sich um die Untersuchung ansteckungsverdächtiger Tiere in einem Bestande
(§ 313), so sind diejenigen Tiere besonders genau zu untersuchen, bei denen nach den
vorliegenden Angaben verdächtige Krankheitserscheinungen — wie häufiger freiwilliger Husten,
Rückgang in der Ernährung, wiederholtes Aufblähen, Atembeschwerden im Stande der Ruhe
oder bei der Arbeit, Knoten im Euter, Umrindern, unregelmäßiges Rindern, Ausfluß aus
der Scheide, Vorhandensein von Krusten und Borken an dem der Scham zugekehrten
Teile der Schwanzfläche — bestehen, sowie diejenigen Tiere, die neben seuchenkranken und
der Seuche verdächtigen längere Zeit gestanden haben.
III.
Bakreriologische Unrersuchung.
Für die zur Feststellung der Tuberkulose erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen
von Ausscheidungen tuberkuloseverdächtiger Tiere (§ 312 Abst. 3) gelten folgende Grundsätze:
1. Entnahme der Proben.
Die Proben sind so zu entnehmen, daß eine Verunreinigung von außen ausgeschlossen
1) Um die Euterlymphdrüsen in ausreichender Weise abtasten zu können, ist es zunächst erforderlich, die
Haut an der der Innenfläche des Schenkels zugekehrten Euterfläche mit den Spitzen des Zeige-, Mittel- und
Ringfingers bis zur Schenkeleuterfalte in die Höhe zu schieben.
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