Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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8  23  (2).  Die  festen  Gegenstände  auf  den  Personenbahnsteigen  (Säulen  u.  dgl.)
müssen  bis  zu  einer  Höhe  von  3,05  m  über  Schienenoberkante  mindestens  2,70  m  von
Gleismitte  entfernt  sein.

§  24  enrtfällt.  ·

Zu  Abschnitt  III.  Fahrzeuge.

8  28  (1).  Die  festen  Teile  der  Fahrzeuge  mit  Ausnahme  von  Stromabnehmern
dürfen  bei  Mittelstellung  im  geraden  Gleis  höchstens  die  in  der  Anlage  mit  gestrichelten
Linien  gezeichneten  Umgrenzungen  erreichen.

§  28  (2),  (3),  (4),  (5)  und  (8)  entfallen.

§  28  (6).  Trieb=  und  Bremszahnräder,  sowie  Schienenzangen  dürfen  unter  die  mit
130  mm  über  Schienenoberkante  festgesetzten  Umgrenzungen  (Anlage)  herunterreichen.

§  29  (1).  Der  Raddruck  stillstehender  Fahrzeuge  darf  bei  der  größten  Brlastung
im  allgemeinen  nicht  mehr  als  4,5  t  betragen.

§  29  (2)  ertfällt.

§  30.  Der  Radstand  der  Fahrzeuge  muß  den  Krümmungen  der  Bahn  angepaßt  sein.

§  31  (2).  Der  lichte  Abstand  der  Räder  einer  Achse  beträgt  zwischen  den  Radreifen
  935  mm.  Abweichungen  sind  nur  bis  zu  3  mm  über  oder  unter  dieses  Maß  zulässig.

§  31  (3).  Die  Räder  der  Wagen  müssen  im  Laufkreis  einen  Durchmesser  von
mindestens  600  mm  haben.

Bemerkung:  Der  Laufkreis  ist  der  Schnitt  einer  zur  Achse  senkrechten,  513  mm  von
der  Achsmitte  entfernten  Ebene  mit  der  Lauffläche  des  Radreifens.

§  31  (5a).  Breite  des  Radreifens  mindestens  105  mm,  höchstens  115  mm.

§  31  (be).  Spielraum  der  Spurkränze  im  Gleise  von  1  m  Spurweite,  gemessen
nach  Verschiebung  der  Achse  bis  zum  Anlauf  an  der  einen  Schiene  (Gesamtverschiebung)
und  10  mm  außerhalb  der  Laufkreise  mindestens  10  mm,  höchstens  25  mm,  und  daher
die  Entfernung  zwischen  den  Anlaufstellen  der  Spurkränze  höchstens  990  mm,  mindestens
975  mm.

§  33  (1)  mit  (3)  entfallen.

§  33  (4).  An  den  Zug=  und  Stoßvorrichtungen  sind  die  folgenden  Maße  einzuhalten:


a)  Höhe  der  Mittelebene  über  Schienenoberkante  mindestens  535  mm  (bei  vollbelastetem
Fahrzeug),  höchstens  630  mm  (bei  unbelastetem  Fahrzeug).

§  33  (4)  b  mit  k  und  §  33  (5)  entfallen.

§  34  entfällt.

§  35  (4).  Die  Lokomotiven  müssen  außer  mit  der  Handbremse,  die  auf  die  Adhäsionsräder
  wirkt,