Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  34.

(Rückseite  des  Umschlags.)

 

 

Derpflichtungsbestimmungen
für
die  Invaliden  und  die  Rentenempfänger.

1.  Der  Invalide  oder  Rentenempfänger  ist  verpflichtet,  im  September
und  im  März  jedes  Jahres  von  einer  Zivil=  oder  Militärbehörde  oder  von
einem  zur  Führung  eines  Dienstsiegels  berechtigten  Beamten  die  unter  den
Empfangsmonaten  befindliche  Verhandlung  ausfüllen  zu  lassen.  Wird  die
Zahlung  auf  Grund  besonderer  Quittungen  geleistet,  dann  tritt  an  die  Stelle
dieser  Verhandlung  eine  entsprechende  Erklärung,  des  Empfängers  auf  den
mit  Vordruck  versehenen  Quittungen,  die  im  September  und  März  jedes
Jahres  amtlich  zu  bescheinigen  sind.  Ohne  eine  solche  Erklärung  erfolgt
keine  weitere  Zahlung.  4#

2.  Das  Quittungsbuch  ist  sorgfältig  aufzubewahren.  Verliert  es  der
Invalide  oder  Rentenempfänger  dennoch,  so  trifft  ihn  der  etwaige  Schaden.
Im  Falle  des  Verlustes  hat  er  der  Ortsbehörde  und  der  zahlenden  Kasse
sofort  Anzeige  zu  machen.  4n

3.  Bei  nicht  persönlicher  Abhebung  der  Gebührnisse  durch  den  Berechtigten
  ist  außer  dem  Quittungsbuch  eine  amtliche  Lebensbescheinigung  und
eine  amtlich  beglaubigte  Vollmacht  beizubringen.

4.  Jeder  Invalide  oder  Rentenempfänger,  der  im  Reichs-,  Staatsoder
  Kommunaldienst,  bei  den  Versicherungsanstalten  für  Invalidenversicherung,
  bei  ständischen  oder  solchen  Instituten,  welche  ganz  oder  zum  Teil  aus
Mitteln  des  Reichs,  Staates  oder  der  Gemeinden  unterhalten  werden,  oder
in  solchen  zu  den  vorbezeichneten  nicht  gehörenden  Zivilstellen,  welche  ganz
oder  zum  Teil  den  Militäranwärtern  und  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins
vorbehalten  sind,  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten  unter

Gewährung  eines  Diensteinkommens  angestellt  oder  beschäftigt  wird,  hat  das

Quittungsbuch  seiner  vorgesetzten  Behörde  sofort  abzuliefern.  Zu  Unrecht
erhobene  Beträge  von  Versorgungsgebührnissen  werden  durch  Einbehalten  der
fälligen  Versorgungsgebührnisse  gedeckt  oder  anderweit  eingezogen.

5.  Die  Regelungsverfügungen  sind  von  den  Invaliden  oder  Rentenempfängern
  durch  Namensunterschrift  anzuerkennen.

6.  Bei  der  Aufnahme  in  Invalideninstitute,  in  eine  militärische  Kranken-,
Heil-  oder  Pflegeanstalt  und  bei  der  vorübergehenden  Heranziehung  zum
Militärdienst  (§  36  Nr.  1,  2  Ges.  06)  ist  das  Quittungsbuch  der  aufnehmenden
  Behörde  oder  dem  Truppenteil  usw.  zu  übergeben.

7.  Wenn  der  Invalide  oder  Rentenempfänger  seinen  Aufenthalt  an
einen  anderen  Ort  verlegt,  so  muß  er  sein  QOuittungsbuch  rechtzeitig  an  die
bisherige  Zahlstelle  abgeben  und  um  Ubertragung  der  Zahlung  auf  die  näher
gelegene  Kasse  nachsuchen.

a)  Die  Zahlung  der  Bezüge  kann  auch  mittels  Postanweisung  erfolgen.

b)  Eine  Verpfändung  oder  Abtretung  der  Versorgungsgebührnisse  ist
rechtsunwirksam.

Jc)  Nach  dem  Ableben  des  Inhabers  ist  von  den  Hinterbliebenen  das
Buch  der  zahlenden  Kasse  zurückzugeben.  Hier  wird  auch  Auskunft  über  die
Zahlung  der  Gnadengebührnisse  erteilt.

 

 

103“

645