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6. Unter G. Ausnahmen von den Vorschriften unter A bis F. wird
Abs. (2) gefaßt:
(2) Die Stoffe der Ziffer 6 dürfen bei Beachtung der Vorschriften
unter E. (2) über den Füllungsgrad in Mengen bis 100 Gramm in starken
Glas= oder Metallröhren befördert werden. Die Röhren müssen mit einem fest
angebrachten, starkwandigen Kapillarröhrchen versehen und entweder durch Zu-
schmelzen (Zulöten) des letzteren oder mittels Schraubkappe oder Hebelverschluß,
beide mit Gummieinlage, vollkommen dicht und sicher verschlossen sein. Die
Röhren müssen einzeln in eine dicke Schicht Watte, Wellpapier, Zellstoff oder
dergleichen eingewickelt und die Kapillarspitzen, wenn sie nicht durch Metall-
verschlüsse gedeckt sind, durch sorgfältig aufgesetzte Papphülsen oder sonstige ge-
eignete Vorkehrungen gegen Bruch gesichert sein. Die Röhren sind in haltbare
Kästchen aus Holz oder starker Pappe fest und sicher zu lagern. Ein Kästchen
darf bis 600 Gramm Flüssigkeit enthalten. Zur Verpackung der Kästchen sind
starke Holzkisten zu verwenden, die bei mehr als 5 Kilogramm Flüssigkeit mit
einem verlöteten Blecheinsatze versehen sein müssen. Die Kisten müssen auf rotem
Grunde die gedruckte Aufschrift „Feuergefährlich" tragen. Das Rohgewicht einer
Kiste darf 60 Kilogramm nicht überschreiten. Mit anderen Gegenständen dürfen
die Stoffe der Ziffer 6 in vorstehender Verpackung in Mengen bis zu 5 Kilo-
gramm zusammengepackt werden. Zur Beförderung dürfen bedeckte Wagen ver-
wendet werden.
Nr. III. Brembare Flüssigkeiten.
In Ziffer 9 der Eingangsbestimmungen wird hinter „ätherische Ole“ eingeschaltet:
Fuselöle,
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
München, den 15. Juni 1912.
v. Seidlein.
haben Sich bewogen gefunden, durch Aller-
höchste Entschließung vom 11. Juni 1912
vom 1. Juli 1912 an den K. Hofbauassessor
Im Namen BSeiner Moajestät des Königs. Heinrich Neu in München zum K. Hof-
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= bauamtmann in etatsmäßiger Weise zu be-
pold, des Königreichs Bayern Verweser, fäördern.
çyesbient nahrict