Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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auf die Städte und Bezirksämter Kaufbeuren und Kempten mit der Maßgabe auszudehnen, 
daß das Erwerbszeugnis in den beiden Städten während des ganzen Jahres, in den beiden 
Bezirksämtern während der Monate Oktober, November und Dezember erforderlich ist. 
Berchtesgaden, den 12. Juni 1912. 
Luitpold, 
Prinz von BSayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Greunig. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
v. Kahr, 
K. Geheimer Rat. 
K——— — — — — — — 
Königliche Verordnung, betreffend die Gewerbeaufsichtsbeamten. 
Im MNamen Beiner Majestüt des Königs. 
Luithpotd., 
LIILIIIILIIIIIIIXV 
Kegent. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
Der § 1 der Königlichen Verordnung vom 7. Februar 1907, die Gewerbeaufsichts- 
beamten betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 73) erhält die nachstehende Fassung: 
„Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der 8§ 105 a, 105 b Absatz 1, 
der §§ 105c bis 105 h, 120 a bis 120 k, 133 g bis 139 a der Gewerbeordnung ein- 
schließlich der Aufsicht in Bezug auf die Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben 
und Gesundheit in denjenigen Anlagen, welche nach §S 16 und 24 der Gewerbeordnung 
einer besonderen Genehmigung bedürfen, obliegt neben den ordentlichen Polizeibehörden den 
Gewerbeaufssichtsbeamten. 
Denselben obliegt ferner die Aufsicht über die Ausführung der §8§ 107 bis 113, 
114 a bis 119 b der Gewerbeordnung, dann nach Maßgabe der hierüber besonders ergangenen 
Bestimmungen die Aufsicht über die Ausführung der §§ 126 bis 128 der Gewerbeordnung,
	        
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