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Ferner wird der Staatsminister der Finanzen ermächtigt, dem Staatsminister der
Justiz zur Fortführung des Neubaues eines Zentraljustizgebäudes in Nürnberg für Rechnung
der hierfür im außerordentlichen Budget der Jahre 1912 und 1913 vorgesehenen 3. Rate
die weitere Summe von 600 000 K zur Verfügung zu stellen.
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, im Bedarfsfalle zur Deckung der
in Abs. 1 Ziff. II sowie in Abs. 2 bezeichneten Ausgaben ein Allgemeines Staatsanlehen
bis zum Betrage von 5549 610 —¾ und zur Deckung der in Abs. 1 Ziff. III bezeichneten
Ausgaben ein Staatseisenbahnanlehen bis zum Betrage von 48 769 000 —K aufzunehmen.
Artikel 4.
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die Einkommensteuer, die Gewerb-
steuer und die Kapitalrentensteuer mit der weiteren Hälfte der Normalsteuer nach dem Ein-
kommensteuergesetze, dem Gewerbsteuergesetz und dem Kapitalrentensteuergesetze vom 14. Au-
gust 1910 und die Grundsteuer und die Haussteuer vorläufig mit einem weiteren Viertel
der Normalsteuer nach dem Grundsteuergesetz und dem Haussteuergesetz in der Fassung des
Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die Anderung der Gesetze über die allgemeine
Grund= und Haussteuer, zu erheben.
10. März 1879
20. Dezember 1897
Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ist nach dem Gesetze vom
mit einem um zweiundzwanzig vom Hundert erhöhten Betrage zu erheben.
Gegeben zu Berchtesgaden, den 27. Juni 1912.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. frhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden#-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein.
Dr. v. Anilling. Frhr. v. Kreß.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.