Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 39. 671 
3. In demselben § (48) ist die Ziff. IV, wie folgt, zu ändern: Zum Umtausche in 
den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Freimarken ist die Postverwaltung nicht 
verpflichtet. Beschädigte oder sonst wie unbrauchbar gewordene gestempelte Kartenbriefformulare, 
gestempelte Postkarten und Postanweisungsformulare werden gegen Entrichtung einer Gebühr 
von 1 Pf. für jedes Stück in neue Formulare umgetauscht. 
4. Im § 49 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist im ersten 
Satz der Ziff. III das Wort „Streifbänder“ nebst dem vorhergehenden Komma zu streichen. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Juli 1912 in Kraft. 
München, den 28. Juni 1912. 
v. Seidlein. 
  
Nr. 413b 31. 
Bekanntmachung über die Einfuhr von Rindern und Ziegen aus der Schweiz. 
KR. Staatsministerium des Innern. 
Die Bekanntmachung vom 4. April 1911 (GWl. S. 187) wird vom 
10. Juli 1912 an aufgehoben. Von diesem Zeitpunkt an ist sonach die Einfuhr von 
Rindern und Ziegen aus dem schweizerischen Kanton Aargau nach und durch Bayern unter 
den Bedingungen wieder gestattet, die in den Bekanntmachungen vom 25. September und 
6. Oktober 1908 (GVBl. S. 909, 954) bezeichnet sind. 
München, den 2. Juli 1912. 
J. A 
Ministerialrat v. Braun. 
  
M.d. J. Nr. 333 a/2. 
Kr. M. Nr. 14833. 
  
Bekanntmachung, Anderung der Landwehrbezirkseinteilung betreffend. 
fi. Staatsministerium des Innern und fK. Kriegsministerium. 
Die im Bereiche des III. preuß. Armeekorps eingetretenen Anderungen der Landwehr- 
bezirkseinteilung werden nachstehend bekannt gegeben. Die Berichtigung der Anlage 1 der W.O. 
bleibt vorbehalten. 
München, den 3. Juli 1912. 
J. V. J. A. 
Staatsrat v. Stetten. Ministerialdirektor Henle.
	        
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