Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

  
Psetzs und Verorduuigs Bluf 
für das 
Königreich Vayern. 
Nr. 40. 
München, den 6. Juli 1912. 
Inhalt: 
Königliche Verordnung vom 26. Juni 1912, die Bildung eines Landes-Fremdenverkehrsrates für Bayern 
betreffend. — Bekanntmachung vom 2. Juli 1912, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die 
Haupt= und Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. 
  
  
  
  
Nr. 6/Agf. 
Königliche Verordnung, die Bildung eines Landes-Fremdenverkehrsrates für Bayern betreffend. 
Im MNamen Seiner Mapjestät des Königs. 
Tuitpold 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, 
Negent. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was solgt: 
Die §§ 3, 4 und 10 Satz 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1910, die Bildung 
eines Landes-Fremdenverkehrsrates für Bayern betreffend (GVBl. S. 1023), erhalten nach- 
stehende Fassung: 
83. 
Der Landes-Fremdenverkehrsrat besteht aus 16 Mitgliedern und setzt sich aus Ver— 
tretern der Staatsregierung, aus Abgeordneten der 3 bayerischen Hauptverbände für den 
Fremdenverkehr und aus einem Vertreter der bayerischen Presse zusammen. 
Die Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Äußern, des Innern, des 
Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrsangelegenheiten 
bestimmen je einen Vertreter für den Landes-Fremdenverkehrsrat. 
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