676
Bekanntmachung,
betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A und l) nebst Anlage a zum
Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze.
Der Bundesrat hat beschlossen, den nachstehenden Anderungen der Ausführungs-
bestimmungen A1) und D 2) nebst Anlage a zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh-
und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1908, Bei-
lage zu Nr. 52, S. 479 S. 17) mit der Maßgabe zuzustimmen, daß die Anderungen
unmittelbar mit ihrer Verkündung in Kraft treten.
A. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des Schlachtviehs und Fleisches
bei Schlachtungen im Inland.
1. Im § 37 unter III Nr. 4b ist hinter dem Worte „hindurch“ einzuschalten:
„gepökelt oder“;
in der folgenden Klammer ist hinter „Nr." einzufügen:
„4 und“.
2. Im § 40 Nr. 2 ist im zweiten Absatz hinter „§ 39 Nr.“ einzuschalten:
„4 und“.
D. Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland ein-
gehenden Fleisches.
1. Im 8 3 Abs. 4 Unterabs. 3 ist hinter dem Worte „Schafe“ das Wort „und“
durch ein Komma zu ersetzen und hinter dem Worte „Ziege“ einzuschalten:
„ „ vom Pferde, Esel, Maultier, Maulesel oder von anderen Tieren des
Einhufergeschlechts".
2. Im § 5 Nr. 2 ist hinter dem Worte „Fleisch“ einzufügen:
„(mit Ausnahme der Därme)“.
3. Im § 18 Abs. 1 unter II/A ist zu streichen:
„oder Nesselfieber (Backsteinblattern)“
4. Im § 18 Abs. 1 unter IIB erhält t) folgende Fassung:
„wenn Tuberkulose oder Nesselfieber (Backsteinblattern) oder der begründete
Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt;.
5. In der Anlage a (Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland
eingehenden Fleisches) ist im § 2 Nr. 4 hinter dem Worte „Fleisch“ einzufügen:
„(mit Ausnahme der Därme)“.
Berlin, den 21. Juni 1912.
Der Reichskanzler.
I Im Auftrage: von Jonquicres.
) GVBl. 1902 S. 298.
2) GVBl. 1908 S. 136.