Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 41. 
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Der Bundesrat hat in der Sitzung am 7. Juni 1912 beschlossen, 
daß im § 1 Ziffer 2 der Fleischbeschau-Zollordnungt) hinter dem Worte „Fleisch“ 
einzufügen ist: „mit Ausnahme der Därme)". 
Berlin, den 18. Juni 1912. 
Der KNeichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch. 
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen: 
1. In dem Verzeichnis der Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zoll- 
inland eingehende Fleisch, Anlage F zur Bekanntmachung vom 30. Mai 19022) 
— Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1908 — 
unter lfd. Nr. 43 in Spalte 5 hinzuzufügen: 
„zubereitetes Fett", 
2. die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Anderung der Königlich 
Preußischen Regierung zu überlassen. 
Berlin, den 21. Juni 1912. 
Der Keichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieères. 
  
1) GVBl. 1903 S. 28. 
2:) Gl. 1902 S. 420. 
  
Hoftitel-Verleihung. 
—.. 
Im Namen Seiner Majestät des Mönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit— 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
  
  
haben Sich mit Allerhöchster Entschließung 
vom 2. Juli 1912 allergnädigst bewogen 
gefunden, dem Bankier Dr. August Schneider 
als Inhaber der Firma J. N. Oberndoerffer 
in München den Titel „K. Hofbankier“ zu 
verleihen.
	        
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