Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Nr. 7027 a 17. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Der Bayerischen Handelsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb 
der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende, auf den Inhaber lautende, 
in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 —X eingeteilte Schuldverschreibungen 
in den Verkehr zu bringen: 
12 Millionen Mark 4% ige unverlosbare, innerhalb 70 Jahren seitens der Bank kündbare, 
jedoch vor Ablauf von 10 Jahren vom Ausstellungstage an nicht rückzahlbare Hypotheken- 
pfandbriefe. 
München, den 11. Juli 1912. 
J. A. 
Ministerialrat v. Braun. 
  
  
Nr. 9/Vos. 
Bekauntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird, wie 
folgt, ergänzt: 
Nr. Ila. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
In der 1. Gruppe a) wird nachgetragen: 
1. hinter dem mit „Gelatine-Astralit“ beginnenden Absatz: 
Gelatine-Astralit mit den angehängten Zahlen I, II, III usw. 
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, Bi= oder Trinitrotoluol 
oder anderen organischen Nitrokörpern, die nicht gefährlicher sind als Trini- 
trotoluol — von solchen Trinitroverbindungen höchstens 15 Prozent —, 
von höchstens 20 Prozent Dinitromonochlorhydrin, höchstens 5 Prozent 
Nitroglyzerin und höchstens 1 Prozent Kollodiumwolle, auch mit Zusatz 
von Pflanzenmehlen). 
2. hinter dem mit „Raschit V“ beginnenden Absatz: 
Raschit VI (Gemenge von 85 Prozent Ammoniaksalpeter und 15 Prozent 
neutralen Zellstoffablaugen-Rückstandes). 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 13. Juli 1912. 
J. A. 
Dr. v. Graßmann.
	        
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