Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Artikel 22. 
Anderungen, welche nach der Eintragung in den persönlichen Verhältnissen des Gläubigers 
oder des zum Zinsempfange Berechtigten (z. B. Verheiratung einer Frau, Anderung des 
Namens, des Standes oder Gewerbes, des Wohnsitzes, der Wohnung) eintreten, sind schrift- 
lich anzuzeigen. Es kann jedoch verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche 
oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird. 
Artikel 23. 
Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch einen Erbschein oder durch eine 
Bescheinigung darüber, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen befugt sind, 
auszuweisen. 
Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffent- 
lichen Urkunde enthalten ist, so kann nach dem Ermessen der Staatsschuldenverwaltung von 
der Beibringung des Erbscheins oder der Bescheinigung abgesehen werden, wenn an deren 
Stelle die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt wird. 
Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testaments- 
vollstreckers zur Verfügung über eine zum Nachlasse gehörige Forderung ist entweder durch 
die in den 88 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder durch 
eine Bescheinigung darüber, daß der überlebende Ehegatte oder der Testamentsvollstrecker zur 
Verfügung über die eingetragene Forderung befugt ist, nachzuweisen. Auf den Nachweis 
der Befugnis des Testamentsvollstreckers findet die Vorschrift des Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Zur Ausstellung der in Abs. 1 und Abs. 3 erwähnten Bescheinigung ist das Nach- 
laßgericht, im Falle des Erwerbes einer eingetragenen Forderung im Wege der Auseinander- 
setzung durch einen K. Notar auch dieser und, wenn die eingetragene Forderung zum Familien- 
gut einer standesherrlichen Familie, zu einem Familienfideikommiß oder Lehen gehört, die 
in Artikel 16 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung und zum Zwangsversteigerungs- 
gesetze bezeichnete Behörde zuständig. Hatte der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Inlande 
weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist hiefür außerdem derjenige Konsul des Reichs zuständig 
in dessen Amtsbezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn- 
lichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem Reichskanzler die Ermächtigung zur 
Ausstellung solcher Bescheinigungen erteilt ist. 
Artikel 24. 
Haben mehrere Personen eine eingetragene Forderung von Todes wegen erworben, so 
kann die Staatsschuldenverwaltung verlangen, daß die sämtlichen Teilhaber der Forderung
	        
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