Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 44. 691 
einer einzelnen Person Vollmacht zur Stellung von Anträgen sowie zur Empfangnahme 
von Schuldverschreibungen und Zinsen erteilen. 
Das gleiche gilt auch in sonstigen Fällen, wenn die eingetragene Forderung einer 
Mehrheit von Personen zusteht. 
Artikel 25. 
Die Eintragungen geschehen in der gleichen Reihenfolge, in welcher die auf dasselbe 
Konto bezüglichen Anträge bei der Staatsschuldenverwaltung eingegangen sind. 
Artikel 26. 
Über die Eintragung von Forderungen und Vermerken sowie über die verfügte Aus- 
lieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter Forderungen wird dem 
Antragsteller und, falls noch ein anderer als berechtigt eingetragen ist, auch diesem eine Be- 
nachrichtigung erteilt. 
Die Benachrichtigung hat nicht die Geltung einer Schuldurkunde oder Schuldver- 
schreibung. 
Artikel 27. 
Von Amts wegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die Ausreichung 
von Schuldverschreibungen wie im Falle des Artikel 12 Abs. 2 zum Zwecke ihrer Hinter- 
legung bei der Hinterlegungsstelle in München auf Kosten des Gläubigers erfolgen: 
1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungsbeschränkungen 
beantragt wird; 
2. wenn die Forderung ganz oder teilweise im Wege der Zwangsvollstreckung oder 
des Arrestes gepfändet oder wenn über sie eine einstweilige gerichtliche Verfügung 
getroffen ist; 
3. wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs eröffnet 
worden ist; 
4. wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals zehn Jahre hintereinander nicht ab- 
gehoben worden sind; 
5. wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger als zehn 
Jahren verstorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht legitimiert hat; 
6. wenn mehrere Teilhaber einer Forderung der wiederholten Aufforderung zur Stel- 
lung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht nachgekommen sind; 
7. wenn sonst ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung gegeben ist. us
	        
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