Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 11. 53 
! Der Obersthofmeisterstab ist bei seinen Anträgen an das Gutachten der Hoftitel- 
kommission nicht gebunden. Die Niederschrift über die Beratung der Kommission ist Uns 
vorzulegen. 
84. 
1 Die Hoftitelverleihungen sind im Gesetz= und Verordnungsblatte zu veröffentlichen. 
II Den Beliehenen wird ein vom Obersthofmeisterstab auszufertigendes Dekret zugestellt. 
Vor der Zustellung des Dekretes ist die Führung des Hoftitels nicht gestattet. 
B. Verleihungsgrunesfätze. 
8 5. 
1 Der Königliche Hoftitel wird nur an selbständige Gewerbetreibende für einen bestimmten 
Gewerbebetrieb verliehen. Sind an einem Gewerbebetriebe mehrere Inhaber beteiligt, so 
wird der Hoftitel in der Regel nur den geschäftsführenden Inhabern verliehen. 
An Pächter und an juristische Personen (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit be- 
schränkter Haftung, Genossenschaften usw.) sowie an deren Vertreter und Angestellte wird 
der Hoftitel grundsätzlich nicht verliehen. 
III An ein geschäftsführendes Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann 
der Hoftitel ausnahmsweise verliehen werden, wenn eine Familiengründung vorliegt und 
der Bewerber als früherer Inhaber des in die Gesellschaftssorm umgewandelten Geschäfts 
14 Ziff. 3) im Zeitpunkte der Gesellschaftsgründung schon im Besitze des Hoftitels 
gewesen ist. 
uy Wir behalten Uns vor, einzelne Klassen von Gewerbetreibenden von der Hoftitel- 
verleihung grundsätzlich auszunehmen, andere Klassen mit dem Hoftitel nur dann auszu- 
zeichnen, wenn ein förmliches Anstellungs= oder Dienstverhältnis zum Königlichen Hofe 
gegeben ist. 
86. 
! Die Voraussetzungen für die Verleihung des Königlichen Hoftitels sind: 
1. Der Gesuchsteller muß 
a) die bayerische Staatsangehörigkeit besitzen (§ 7), 
b) das 30. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 6 Jahren Inhaber 
oder Leiter des Geschäftes sein, 
I) tadellosen Leumund, einwandfreie Vermögens-, Kredit= und Familienverhältnisse 
besitzen und königstreuer Gesinnung sein. 
2. Das Geschäft muß an sich erstklassig sein, unter den gleichartigen Geschäften am 
Platz oder in der Umgebung eine hervorragende Stellung einnehmen und die Gewähr für 
eine günstige Fortentwickelung bieten. 
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