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Wird von der Befugnis zur Hinterlegung Gebrauch gemacht, so sind die nicht ab-
gehobenen Zinsen, soweit nicht Verjährung eingetreten ist, mitabzuliefern.
Die hinterlegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Beziehungen an die
Stelle der gelöschten Forderung.
Artikel 28.
Im Falle der Kündigung eines bayerischen Staatsanlehens, für welches die Begründung
von Buchschulden zugelassen ist, sind die im Staatsschuldbuch eingetragenen Gläubiger von
der Kündigung zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit der Kündigung ist jedoch von dieser
Benachrichtigung nicht abhängig.
Die Rückzahlung des Kapitals erfolgt gegen Löschung der Buchschuld nach Maßgabe
der für die gekündigte Anleihe geltenden Vorschriften.
Artikel 29.
Für die Buchschuldzinsen können andere als die ursprünglichen Zinstermine der Anleihen,
für welche die Buchschuld begründet wurde, festgesetzt werden. Der erforderliche Ausgleich
erfolgt sodann durch Stückzinsenberechnung.
Artikel 30.
Die Staatsschuldenverwaltung ist ermächtigt, Anträge auf Eintragung oder Löschung
von Forderungen oder Vermerken, welche während des dem Zinsverfalltermine voraus-
gehenden Monats eingereicht werden, erst nach Ablauf dieses Monats zu erledigen.
Artikel 31.
Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung erfolgt, abgesehen von den
Fällen des Artikel 18, mit rechtlicher Wirkung an denjenigen, welcher am zehnten Tage
des dem Zinsverfalltermine vorausgehenden Monats eingetragener Berechtigter war.
Artikel 32.
Die Zinsen werden durch eine öffentliche Kasse, ferner innerhalb des Weltpostvereins
mittels Übersendung durch die Post oder auf sonstige vom Staatsministerium der Finanzen
zu bestimmende Weise gezahlt. Die Berichtigung der Zinsen erfolgt, abgesehen vom Falle