Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 44. 693 
der Barabhebung bei einer öffentlichen Kasse, auf Gefahr und Kosten des Berechtigten, 
soweit nicht die Kosten mit Ermächtigung des Staatsministeriums der Finanzen auf die 
Staatskasse übernommen werden. Das Staatsministerium der Finanzen bestimmt die 
Kassen, durch welche Zinsen gezahlt werden. 
Artikel 33. 
Die Eintragungen und Löschungen im Staatsschuldbuch erfolgen gebührenfrei. 
Für die Ausreichung von Staatsschuldverschreibungen an Stelle gelöschter Buch- 
forderungen wird eine Gebühr von 75 J für je angefangene 1000 .K# Kapitalbetrag, 
mindestens aber von 2 M erhoben. 
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt durch die Rentämter im Wege des administra- 
tiven Zwangsvollzugs. Auch kann die Vorauszahlung der Gebühren gefordert werden. 
Für die Aufnahme eines Antrags durch das Staatsschuldbuchbureau oder durch die 
hiezu ermächtigte Behörde oder Kasse (Artikel 20 Abs. 4) wird eine Gebühr nicht 
erhoben. 
Artikel 34. 
Der Artikel 99 Abs. 1 des Gesetzes über das Gebührenwesen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 13. Juli 1910 erhält folgende Fassung: 
Für die nach den Gesetzen über das Reichsschuldbuch oder das Staatsschuldbuch eines 
Bundesstaats beizubringende Bescheinigung, daß ein Rechtsnachfolger von Todes wegen, 
ein die Gütergemeinschaft fortsetzender Ehegatte oder ein Testamentsvollstrecker über die 
eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt ist, sowie für das im Artikel 51 des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Zeugnis wird eine Gebühr von 
einem Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichsgerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage 
von 10 & erhoben. Die Gebühr wird nach dem Betrage der Forderung berechnet. 
Artikel 35. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden vom Staats- 
ministerium der Finanzen erlassen. 
Das Staatsministerium der Finanzen ist ferner ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses 
den Kreis der zur Eintragung als Gläubiger zuzulassenden Personen und Vermögensmassen 
(Artikel 6) zu erweitern und nähere Bestimmungen über den Nachweis der Eintragungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.