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der Barabhebung bei einer öffentlichen Kasse, auf Gefahr und Kosten des Berechtigten,
soweit nicht die Kosten mit Ermächtigung des Staatsministeriums der Finanzen auf die
Staatskasse übernommen werden. Das Staatsministerium der Finanzen bestimmt die
Kassen, durch welche Zinsen gezahlt werden.
Artikel 33.
Die Eintragungen und Löschungen im Staatsschuldbuch erfolgen gebührenfrei.
Für die Ausreichung von Staatsschuldverschreibungen an Stelle gelöschter Buch-
forderungen wird eine Gebühr von 75 J für je angefangene 1000 .K# Kapitalbetrag,
mindestens aber von 2 M erhoben.
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt durch die Rentämter im Wege des administra-
tiven Zwangsvollzugs. Auch kann die Vorauszahlung der Gebühren gefordert werden.
Für die Aufnahme eines Antrags durch das Staatsschuldbuchbureau oder durch die
hiezu ermächtigte Behörde oder Kasse (Artikel 20 Abs. 4) wird eine Gebühr nicht
erhoben.
Artikel 34.
Der Artikel 99 Abs. 1 des Gesetzes über das Gebührenwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Juli 1910 erhält folgende Fassung:
Für die nach den Gesetzen über das Reichsschuldbuch oder das Staatsschuldbuch eines
Bundesstaats beizubringende Bescheinigung, daß ein Rechtsnachfolger von Todes wegen,
ein die Gütergemeinschaft fortsetzender Ehegatte oder ein Testamentsvollstrecker über die
eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt ist, sowie für das im Artikel 51 des Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Zeugnis wird eine Gebühr von
einem Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichsgerichtskostengesetzes bis zum Meistbetrage
von 10 & erhoben. Die Gebühr wird nach dem Betrage der Forderung berechnet.
Artikel 35.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden vom Staats-
ministerium der Finanzen erlassen.
Das Staatsministerium der Finanzen ist ferner ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses
den Kreis der zur Eintragung als Gläubiger zuzulassenden Personen und Vermögensmassen
(Artikel 6) zu erweitern und nähere Bestimmungen über den Nachweis der Eintragungs-