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Artikel 1.
Die Verordnung über die Vorbedingungen für den höheren Justiz= und Verwaltungs-
dienst vom 18. Oktober 1910 (GVBl. S. 1003) wird dahin geändert:
I. Im § 33 treten im Abs. 1 Satz 1, 2 und im Abs. 3 Satz 3 an die Stelle
der Worte „zwei Wochen“ die Worte „drei Wochen“.
II. Der § 39 hat zu lauten:
„Die Prüfung ist schriftlich und in den im § 52 Abs. 2 bezeichneten Fällen auch
mündlich.“
III. Im § 41 Abs. 2 wird das Wort „Werktage“ ersetzt durch das Wort: „Tage“.
IV. Die 88§ 43, 46, 48, 50 Abs. 2 werden gestrichen.
V. Im § 49 hat
1. der Eingang des Abs. 1 zu lauten:
„Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist nit: .. “
2. der Abs.-4 wird gestrichen.
VI. Im § 51 hat
1. der Abs. 1 zu lauten:
„Die Staatsministerien der Justiz und des Innern setzen das Ergebnis
der schriftlichen Prüfung im Benehmen mit den übrigen beteiligten Staats-
ministerien fest.“
2. Im Abs. 4 werden die Worte „nach der für den mündlichen Vortrag erteilten
Note und, wenn auch diese gleich ist“ gestrichen.
VII. An die Stelle des § 52 treten folgende Vorschriften:
8 62.
Der Prüfling, dessen Gesamtnotensumme nicht mehr als 90 beträgt, hat die Staats-
prüfung mit Erfolg im Sinne des § 1 abgelegt.
Beträgt die Gesamtnotensumme eines Prüflings mehr als 90 aber nicht mehr als 100,
so hat er die Staatsprüfung mit Erfolg im Sinne des § 1 nur abgelegt, wenn er sich
einer mündlichen Prüfung mit Erfolg unterzieht. Das Gleiche gilt, wenn dem Geprüften
für vier schriftliche Prüfungsarbeiten einer Abteilung, für sechs schriftliche Prüfungsarbeiten
der beiden Abteilungen oder für die Bearbeitungen der beiden Aufgaben mit neunstündiger
Arbeitsfrist die Note 7 erteilt wurde, seine Gesamtnotensumme aber nicht mehr als 100
beträgt. Je zwei mit der Note 6 gewürdigte schriftliche Prüfungsarbeiten werden einer