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K. Verordnung über die Vorbedingungen für den höheren Justiz-
und Verwaltungsdienst.
81.
Die Fähigkeit zum Richteramt und zu einem höheren Amte der inneren Verwaltung
oder des Finanzdienstes erlangt, wer die Staatsprüfung für den höheren Justiz= und Ver-
waltungsdienst mit Erfolg abgelegt hat.
Die Zulassung zur Staatsprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung der Universitäts-
schlußprüfung und die Ableistung des Vorbereitungsdienstes voraus.
Zur Universitätsschlußprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung
bestanden hat.
Zu den Prüfungen werden nur Reichsangehörige zugelassen.
Sie müssen das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen Gymnasiums oder eines
deutschen Realgymnasiums besitzen. Besitzer von Reifezeugnissen deutscher Oberrealschulen
können zu den Prüfungen zugelassen werden, wenn sie die zur Erlangung des Reifezeug-
nisses eines deutschen humanistischen Gymnasiums oder eines deutschen Realgymnasiums
vorgeschriebene Ergänzungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben.
Universitätsprüfungen.
§ 2.
Gegenstände der Universitätsschlußprüfung sind:
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1. das deutsche bürgerliche Recht (das Bürgerliche Gesetzbuch nebst den reichs- und
landesrechtlichen Ergänzungen),
2. das Handels-- und Wechselrecht,
3. die Rechtsentwicklung in Bayern,
4. das Zivilprozeßrecht,
5. das Strafrecht,
6. das Strafprozeßrecht,
7. das Staatsrecht und die Hauptgrundsätze des Völkerrechts,
8. das katholische und das protestantische Kirchenrecht,
9. das Verwaltungsrecht,
10. die Volkswirtschaftslehre einschließlich der Volkswirtschaftspolitik,
11. die Finanzwissenschaft.
§ 3.
Die Gegenstände der Zwischenprüfung sind:
1. die römische Rechtsgeschichte und das System des römischen Privatrechts,
die deutsche Rechtsgeschichte und die Grundzüge des deutschen Privatrechts.
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