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§ 9.
Mit dem Gesuch um Zulassung zur Universitätsschlußprüfung sind einzureichen:
1. das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen Gymnasiums oder eines deutschen
Realgymnasiums oder das Reifezeugnis einer deutschen Oberrealschule und das
Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung;
2. der Nachweis eines vierjährigen Studiums an einer deutschen Universität, wovon
das erste Jahr dem philosophischen Studium oder dem Rechtsstudium gewidmet
sein kann, die übrigen drei Jahre dem Rechtsstudium gewidmet sein müssen;
3. der Nachweis, daß der Kandidat während der Zeit des Universitätsstudiums acht
ordentliche philosophische Vorlesungen gehört hat;
der Nachweis über die Führung des Kandidaten;
der Nachweis, daß er die Zwischenprüfung bestanden und nach dieser noch drei
Semester dem Studium der Rechtswissenschaft gewidmet hat;
6. eine von dem Kandidaten verfaßte und geschriebene kurze Beschreibung seines
Lebenslaufs, in der insbesondere auch der Gang seines Universitätsstudiums
geschildert und angegeben ist, ob, wann und wo er seiner Militärpflicht genügt hat;
7. der Nachweis des Besitzes der deutschen Reichsangehörigkeit.
8 10.
Die Gesuche um Zulassung zur Zwischenprüfung und zur Universitätsschlußprüfung
sind an den Admissionsausschuß des Prüfungsorts zu richten. Der Admissionsausschuß
besteht aus dem Dekan und zwei von ihm berufenen Mitgliedern der juristischen Fakultät.
Der Ausschuß hat die eingereichten Gesuche zu verbescheiden und im Benehmen mit
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die Kandidaten zur Prüfung einzuberufen.
8 11.
Bei der Zwischenprüfung wird ein Kandidat vierzig Minuten lang mündlich aus den
im § 3 bezeichneten Gegenständen geprüft.
Es kann gestattet werden, daß eine Prüfungskommission gleichzeitig mehrere Kandidaten
prüft. In diesem Falle ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.
12.
Unmittelbar nach der Beendigung der Prüfung hat die Kommission über das Ergebnis
zu beraten und zu beschließen.
Die Entscheidung erfolgt nach der Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende hat an
der Abstimmung teilzunehmen.