Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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§ 9. 
Mit dem Gesuch um Zulassung zur Universitätsschlußprüfung sind einzureichen: 
1. das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen Gymnasiums oder eines deutschen 
Realgymnasiums oder das Reifezeugnis einer deutschen Oberrealschule und das 
Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Ergänzungsprüfung; 
2. der Nachweis eines vierjährigen Studiums an einer deutschen Universität, wovon 
das erste Jahr dem philosophischen Studium oder dem Rechtsstudium gewidmet 
sein kann, die übrigen drei Jahre dem Rechtsstudium gewidmet sein müssen; 
3. der Nachweis, daß der Kandidat während der Zeit des Universitätsstudiums acht 
ordentliche philosophische Vorlesungen gehört hat; 
der Nachweis über die Führung des Kandidaten; 
der Nachweis, daß er die Zwischenprüfung bestanden und nach dieser noch drei 
Semester dem Studium der Rechtswissenschaft gewidmet hat; 
6. eine von dem Kandidaten verfaßte und geschriebene kurze Beschreibung seines 
Lebenslaufs, in der insbesondere auch der Gang seines Universitätsstudiums 
geschildert und angegeben ist, ob, wann und wo er seiner Militärpflicht genügt hat; 
7. der Nachweis des Besitzes der deutschen Reichsangehörigkeit. 
8 10. 
Die Gesuche um Zulassung zur Zwischenprüfung und zur Universitätsschlußprüfung 
sind an den Admissionsausschuß des Prüfungsorts zu richten. Der Admissionsausschuß 
besteht aus dem Dekan und zwei von ihm berufenen Mitgliedern der juristischen Fakultät. 
Der Ausschuß hat die eingereichten Gesuche zu verbescheiden und im Benehmen mit 
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die Kandidaten zur Prüfung einzuberufen. 
8 11. 
Bei der Zwischenprüfung wird ein Kandidat vierzig Minuten lang mündlich aus den 
im § 3 bezeichneten Gegenständen geprüft. 
Es kann gestattet werden, daß eine Prüfungskommission gleichzeitig mehrere Kandidaten 
prüft. In diesem Falle ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern. 
12. 
Unmittelbar nach der Beendigung der Prüfung hat die Kommission über das Ergebnis 
zu beraten und zu beschließen. 
Die Entscheidung erfolgt nach der Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende hat an 
der Abstimmung teilzunehmen.
	        
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