Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

708 
Als Hilfsmittel dürfen nur die Bücher gebraucht werden, deren Gebrauch ausdrücklich 
gestattet ist. 
Die Zensur erfolgt durch Mitglieder der Prüfungskommissionen. 
19. 
Ein Kandidat, der bei dem Gebrauch eines nicht zugelassenen Hilfsmittels betroffen 
wird oder sich fremder persönlicher Hilfe bedient, ist für das laufende Jahr von der Fort- 
setzung der Prüfung auszuschließen. Im Falle der gleichen. Zuwiderhandlung bei der 
nächsten Prüfung ist er von der Zulassung zu einer weiteren Prüfung überhaupt aus- 
zuschließen. 
§ 20. 
Bei dem mündlichen Teile der Prüfung wird der Kandidat eine und eine halbe Stunde 
lang aus den im §2 bezeichneten Gegenständen geprüft. 
Es kann gestattet werden, daß eine Prüfungskommission gleichzeitig und ungetrennt 
oder gleichzeitig, aber getrennt mehrere Kandidaten prüft. In dem ersten Falle ist die 
Prüfungszeit entsprechend zu verlängern. 
§ 21. 
Unmittelbar nach der Beendigung des mündlichen Teiles der Prüfung hat die Kommission 
über das Gesamtergebnis der Prüfung zu beraten und zu beschließen. Die Bestimmungen 
im § 12 Abs. 2 und im 8§ 13 finden hiebei entsprechende Anwendung. Bei Stimmen- 
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden die Entscheidung. 
Für den mündlichen Teil der Prüfung gelten die Bestimmungen der §8§ 15, 16. 
8 22. 
Ein Kandidat, der die Universitätsschlußprüfung nicht bestanden hat oder nach § 15 
einem solchen Kandidaten gleichgeachtet ist, kann zur Wiederholung der Prüfung nur einmal 
und nur dann zugelassen werden, wenn er zwei weitere Semester dem Studium der Rechts- 
wissenschaft gewidmet hat. 
§ 23. 
Wenn bei der Zwischenprüfung oder bei der Universitätsschlußprüfung nach dem Ablaufe 
der vorgeschriebenen Prüfungszeit das Ergebnis noch zweifelhaft sein sollte, kann der Vor- 
sitzende ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Kommission auffordern, noch einige Fragen 
an den Kandidaten zu richten, oder eine förmliche Nachprüfung des Kandidaten anordnen. 
Bei der Nachprüfung zur Zwischenprüfung kann der Kandidat bis zur Dauer von vierzig 
Minuten, bei der Nachprüfung zur Universitätsschlußprüfung kann er bis zur Dauer einer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.