Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 47. 709 
Stunde mündlich geprüft werden. Die Nachprüfung kann ausnahmsweise auf einen 
folgenden Tag verlegt werden. 
Bei der Nachprüfung zur Universitätsschlußprüfung können Kandidaten auch Aufgaben 
zur schriftlichen Bearbeitung vorgelegt werden. Die Bestimmungen im § 18 Abs. 1, 3 
und im § 19 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung. 
8 24. 
Die Zwischenprüfung und der mündliche Teil der Universitätsschlußprüfung werden 
öffentlich abgehalten. 
Die Aufrechthaltung der Ordnung im Prüfungssaale liegt dem Vorsitzenden ob. 
Zuhörer, die seinen Anordnungen nicht gehorchen, kann er aus dem Prüfungssaal entfernen 
lassen. Im Falle einer erheblicheren Störung oder Gefährdung der Ordnung kann er die 
Offentlichkeit ausschließen. 
§ 25. 
Die Mitglieder der Prüfungskommissionen erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene 
Vergütung. 
§ 26. 
Die Kandidaten haben für die Zwischenprüfung eine Gebühr von 15 —&, für die 
Universitätsschlußprüfung eine Gebühr von 40 K zu entrichten. 
Die Gebühr ist bei der Einreichung des Gesuchs um Zulassung zur Prüfung zu erlegen. 
Vorbereitungsdienst. 
8 27. 
Vor der Zulassung zur Staatsprüfung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst 
ist ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren abzuleisten. 
Zum Vorbereitungsdienste darf nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung und 
die Universitätsschlußprüfung in Bayern bestanden hat. 
Frauen können nicht zugelassen werden. 
8 28. 
Der Vorbereitungsdienst ist ohne Unterbrechung abzuleisten. 
Die Aussetzung des Vorbereitungsdienstes infolge Erfüllung der aktiven Militärdienst- 
pflicht ist nicht als Unterbrechung anzusehen.
	        
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