Nr. 47. 711
gerichte, Landgericht oder Rechtsanwalt in die Gerichtsferien fallen und darf während des
Vorbereitungsdienstes bei den Verwaltungsbehörden, auch wenn dieser in zwei Jahre des
Vorbereitungsdienstes fällt, drei Wochen nicht übersteigen. Er wird auf die vorgeschriebene
Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet.
Aus wichtigen Gründen kann der Rechtspraktikant bis zur Dauer einer Woche in
jedem Jahre des Vorbereitungsdienstes ohne Anrechnung auf den Urlaub vom Dienste
befreit werden.
Urlaub und. Dienstbefreiung erteilen der Vorstand der Behörde oder der Rechtsanwalt.
In jedem Jahre des Vorbereitungsdienstes können während des Vorbereitungsdienstes bei
dem Amtsgerichte, Landgericht oder Rechtsanwalte die Präsidenten der Oberlandesgerichte
und während des Vorbereitungsdienstes bei den Verwaltungsbehörden die Regierungen,
Kammern des Innern, aus wichtigen Gründen Urlaub bis zur Dauer von insgesamt
zehn Wochen bewilligen. Sie können hiebei, soweit der Urlaub die Dauer von drei Wochen
überschreitet, die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zur Auflage machen.
Die Präsidenten der Oberlandesgerichte können aus wichtigen Gründen auch außerhalb
der Gerichtsferien Urlaub erteilen.
Urlaub von mehr als zehn Wochen kann nur das vorgesetzte Staatsministerium be-
willigen.
g 34.
Tritt der Rechtspraktikant aus dem Vorbereitungsdienste bei einer Behörde oder bei
einem Rechtsanwalt aus, so ist ihm von dem Vorstande der Behörde oder von dem Rechts-
anwalt ein Zeugnis über die Ableistung des Vorbereitungsdienstes auszustellen.
Staatsprüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungsdieust.
§ 35.
Die Staatsprüfung wird am Schlusse eines jeden Kalenderjahrs an Orten abgelegt,
die der Sitz einer Regierung sind.
Sie beginnt nicht vor dem 25. November.
Durch Ministerialentschließung werden jährlich die Prüfungsorte bezeichnet und die
Rechtspraktikanten an die einzelnen Prüfungsorte verwiesen.
8 36.
Mit dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind einzureichen:
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