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1. das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Universitätsschlußprüfung;
2. der Nachweis, daß der Rechtspraktikant den Vorbereitungsdienst vorschriftsmäßig
abgeleistet hat;
3. der Nachweis, daß der Rechtspraktikant der aktiven Militärdienstpflicht genügt hat
oder daß er vom Militärdienste ganz oder teilweise befreit oder zurückgestellt ist;
4. der Nachweis des Besitzes der deutschen Reichsangehörigkeit.
§ 37.
Die Zeit, während der ein Rechtspraktikant wegen Krankheit oder wegen anderer un-
verschuldeter Hindernisse dem Vorbereitungsdienst entzogen war, ist bis zur Gesamtdauer von
zehn Wochen in jedem Jahre des Vorbereitungsdienstes auf dessen Dauer anzurechnen Unter-
brechungen infolge Ableistung militärischer Ubungen werden bis zur Gesamtdauer von sech-
zehn Wochen in jedem Jahre des Vorbereitungsdienstes auf diesen angerechnet.
Unterbrechungen aus anderen Gründen oder von längerer Dauer können nur durch
Ministerialentschließung angerechnet werden.
8 38.
Das Zulassungsgesuch ist von der Regierung, Kammer des Innern, zu prüfen, bei
welcher der Rechtspraktikant die Prüfung abzulegen hat.
Rechtspraktikanten, die sich über die vorschriftsmäßige Ableistung des Vorbereitungs-
dienstes, über entsprechende Leistungen in diesem und über ein tadelloses Verhalten nicht
auszuweisen vermögen, sind unter Angabe der Gründe zurückzuweisen, die übrigen sind zur
Prüfung einzuberufen.
Über die Zurückweisung eines Rechtspraktikanten ist sofort an das Staatsministerium
des Innern zu berichten. Die erlassene Entschließung ist dem Berichte beizulegen.
8 39.
Die Prüfung ist schriftlich und in den im § 52 Abs. 2 bezeichneten Fällen auch
mündlich.
§ 40.
Die schriftliche Prüfung wird in zwei Abteilungen abgehalten.
Prüfungsgegenstände der ersten Abteilung sind:
1. das bürgerliche Recht der Reichsgesetze und der bayerischen Landesgesetze ein-
schließlich des Urheberrechts,
2. das Handels= und Wechselrecht,
3. das Konkursrecht,