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Den Vorsitz führt das rangälteste Mitglied.
Die Mitglieder der Ausschüsse bestimmt für die erste Abteilung der schriftlichen Prüfung
das Staatsministerium der Justiz, für die zweite Abteilung das Regierungspräsidium des
Prüfungsorts.
§ 47.“
Die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird besonderen Ausschüssen über-
tragen. Sie werden für die Arbeiten der ersten Abteilung aus Mitgliedern des Obersten
Landesgerichts oder der Oberlandesgerichte und für die Arbeiten der zweiten Abteilung aus
höheren Verwaltungsbeamten gebildet.
Die Zahl der Ausschüsse und ihre Mitglieder werden durch Ministerialentschließung bestimmt.
49.
Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist mit einer der Noten 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder 7
zu bewerten.
Die Note 1 ist nur für ausgezeichnete Leistungen zu erteilen. Mit der Note 2 sind
sehr gute, mit der Note 3 gute, mit der Note 5 mittelmäßige und mit der Note 7
ungenügende Leistungen zu würdigen. Leistungen, die zwischen „gut“ und „mittelmäßig“
liegen, sind mit der Note 4, Leistungen, die zwischen „mittelmäßig“ und „ungenügend“
liegen, mit der Note 6 zu bewerten.
Hat ein Prüfling bei der Bearbeitung einer Aufgabe sich fremder Hilfe oder unerlaubter
Hilfsmittel (§ 44) bedient, so ist diese Aufgabe mit der Note 7 zu würdigen. Haben
Prüflinge zusammengearbeitet oder hat ein Prüfling einen andern unterstützt, so ist beiden
Prüflingen für diese Aufgabe die Note 7 zu erteilen. Auch kann durch Ministerialent-
schließung bestimmt werden, daß solche Prüflinge so anzusehen sind, als ob sie die Prüfung
nicht mit Erfolg abgelegt hätten.
§ 50.
Sobald die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abgeschlossen ist, haben die
Vorsitzenden der Ausschüsse die Arbeiten der ersten Abteilung dem Staatsministerium der
Justiz, die der zweiten Abteilung dem Staatsministerium des Innern unter Angabe der
erteilten Noten vorzulegen.
ä51.
Die Staatsministerien der Justiz und des Innern setzen das Ergebnis der schriftlichen
Prüfung im Benehmen mit den übrigen beteiligten Staatsministerien fest.
e) 8 46 ist gestrichen.
**) 8 48 ist gestrichen.