Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 47. 715 
Die für die schriftlichen Prüfungsarbeiten beider Abteilungen erteilten Noten werden 
zusammengezählt (Gesamtnotensumme). 
Die für die Bearbeitung der Aufgaben mit neunstündiger Arbeitsfrist erteilten Noten 
werden doppelt gerechnet. 
Die Reihenfolge der Prüflinge wird durch die Gesamtnotensumme bestimmt. Sie 
richtet sich bei gleicher Gesamtnotensumme nach der Summe der Noten für die beiden Auf- 
gaben mit neunstündiger Arbeitsfrist. 
Nach der Feststellung der Reihenfolge der Prüflinge wird das Ergebnis der Prüfung 
den Geprüften durch die Regierungen, Kammern des Innern, der Prüfungsorte mitgeteilt. 
#52. 
Der Prüfling, dessen Gesamtnotensumme nicht mehr als 90 beträgt, hat die Staats- 
prüfung mit Erfolg im Sinne des § 1 abgelegt. 
Beträgt die Gesamtnotensumme eines Prüflings mehr als 90 aber nicht mehr als 100, 
so hat er die Staatsprüfung mit Erfolg im Sinne des § 1 nur abgelegt, wenn er sich 
einer mündlichen Prüfung mit Erfolg unterzieht. Das Gleiche gilt, wenn dem Geprüften 
für vier schriftliche Prüfungsarbeiten einer Abteilung, für sechs schriftliche Prüfungsarbeiten 
der beiden Abteilungen oder für die Bearbeitungen der beiden Aufgaben mit neunstündiger 
Arbeitsfrist die Note 7 erteilt wurde, seine Gesamtnotensumme aber nicht mehr als 100 
beträgt. Je zwei mit der Note 6 gewürdigte schriftliche Prüfungsarbeiten werden einer 
mit der Note 7 gewürdigten gleich geachtet. Auch hiebei ist die für die Bearbeitung einer 
Aufgabe mit neunstündiger Arbeitsfrist erteilte Note doppelt zu rechnen. 
Der Prüfling, dessen Gesamtnotensumme mehr als 100 beträgt, hat die Staatsprüfung 
nicht mit Erfolg abgelegt. 
Die Prüfung ist „ausgezeichnet“ abgelegt, wenn die Gesamtnotensumme nicht mehr 
als 36 beträgt. Sie ist bis zur Gesamtnotensumme 53 einschließlich als „sehr gut“ und 
bis zur Gesamtnotensumme 70 einschließlich als „gut“ abgelegt zu erklären. 
§ 52a. 
Die mündliche Prüfung erfolgt bei dem Obersten Landesgerichte vor einem Ausschusse 
von drei Mitgliedern. 
Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem Richter des Obersten Landesgerichts oder 
eines Oberlandesgerichts als Vorsitzenden und einem Richter des Obersten Landesgerichts 
oder eines Oberlandesgerichts sowie einem Mitgliede des Verwaltungsgerichtshofs oder einer 
Regierung als Beisitzern. Stellvertreter können bestellt werden.
	        
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