Nr. 47. 715
Die für die schriftlichen Prüfungsarbeiten beider Abteilungen erteilten Noten werden
zusammengezählt (Gesamtnotensumme).
Die für die Bearbeitung der Aufgaben mit neunstündiger Arbeitsfrist erteilten Noten
werden doppelt gerechnet.
Die Reihenfolge der Prüflinge wird durch die Gesamtnotensumme bestimmt. Sie
richtet sich bei gleicher Gesamtnotensumme nach der Summe der Noten für die beiden Auf-
gaben mit neunstündiger Arbeitsfrist.
Nach der Feststellung der Reihenfolge der Prüflinge wird das Ergebnis der Prüfung
den Geprüften durch die Regierungen, Kammern des Innern, der Prüfungsorte mitgeteilt.
#52.
Der Prüfling, dessen Gesamtnotensumme nicht mehr als 90 beträgt, hat die Staats-
prüfung mit Erfolg im Sinne des § 1 abgelegt.
Beträgt die Gesamtnotensumme eines Prüflings mehr als 90 aber nicht mehr als 100,
so hat er die Staatsprüfung mit Erfolg im Sinne des § 1 nur abgelegt, wenn er sich
einer mündlichen Prüfung mit Erfolg unterzieht. Das Gleiche gilt, wenn dem Geprüften
für vier schriftliche Prüfungsarbeiten einer Abteilung, für sechs schriftliche Prüfungsarbeiten
der beiden Abteilungen oder für die Bearbeitungen der beiden Aufgaben mit neunstündiger
Arbeitsfrist die Note 7 erteilt wurde, seine Gesamtnotensumme aber nicht mehr als 100
beträgt. Je zwei mit der Note 6 gewürdigte schriftliche Prüfungsarbeiten werden einer
mit der Note 7 gewürdigten gleich geachtet. Auch hiebei ist die für die Bearbeitung einer
Aufgabe mit neunstündiger Arbeitsfrist erteilte Note doppelt zu rechnen.
Der Prüfling, dessen Gesamtnotensumme mehr als 100 beträgt, hat die Staatsprüfung
nicht mit Erfolg abgelegt.
Die Prüfung ist „ausgezeichnet“ abgelegt, wenn die Gesamtnotensumme nicht mehr
als 36 beträgt. Sie ist bis zur Gesamtnotensumme 53 einschließlich als „sehr gut“ und
bis zur Gesamtnotensumme 70 einschließlich als „gut“ abgelegt zu erklären.
§ 52a.
Die mündliche Prüfung erfolgt bei dem Obersten Landesgerichte vor einem Ausschusse
von drei Mitgliedern.
Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem Richter des Obersten Landesgerichts oder
eines Oberlandesgerichts als Vorsitzenden und einem Richter des Obersten Landesgerichts
oder eines Oberlandesgerichts sowie einem Mitgliede des Verwaltungsgerichtshofs oder einer
Regierung als Beisitzern. Stellvertreter können bestellt werden.