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Die Richter des Obersten Landesgerichts oder der Oberlandesgerichte und ihre Stell-
vertreter bestimmt das Staatsministerium der Justiz, das Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs
oder der Regierung und seinen Stellvertreter bestimmt das Staatsministerium des Innern.
An Stelle eines Richters kann das Staatsministerium der Justiz auch einen Rechts-
anwalt als Beisitzer berufen.
Werden mehr als drei ordentliche Mitglieder bestellt, so wählt der Vorsitzende die
Beisitzer für den einzelnen Prüfungstag aus.
8 626b.
Die Prüflinge, welche sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen haben, können sich
nach dem Empfange der Mitteilung von dem Ergebnisse der schriftlichen Prüfung (8 51)
bis spätestens 31. Dezember des auf die schriftliche Prüfung folgenden Kalenderjahrs zur
mündlichen Prüfung melden. 6 .
Die Meldung hat beim Ausschusse für die mündliche Prüfung am Obersten Landes-
gerichte zu erfolgen. Auf die Meldung bestimmt der Vorsitzende des Ausschusses Tag und
Stunde der Prüfung.
Prüflinge, welche sich, ohne durch zwingende Gründe gehindert zu sein, bis zum
31. Dezember des in Abs. 1 bezeichneten Jahres nicht gemeldet haben oder ohne hin-
reichende Entschuldigung im Prüfungstermin ausbleiben oder während der Prüfung zurück-
treten, haben die Prüfung nicht bestanden.
§ 52c.
Die mündliche Prüfung bezweckt zu erforschen, ob der Prüfling sich eine genügende
Kenntnis des geltenden Rechtes erworben hat. Bei der Auswahl der Fragen ist auf das
Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeiten des Prüflings Rücksicht zu nehmen.
Auch die mündliche Prüfung soll einen wesentlich praktischen Charakter tragen.
Mit ihr kann ein freier Vortrag aus Akten verbunden werden, die dem Prüfling angemessene
Zeit vor der Prüfung zur Verfügung gestellt werden.
524.
In der mündlichen Prüfung wird jeder Prüfling einzeln geprüft.
Die Prüfung dauert eine Stunde.
Sie ist nicht öffentlich.
§ 52e.
Der Ausschuß bestimmt die Hilfsmittel zur Vorbereitung des Vortrags (§ 52c Abs. 2
Satz 2). Andere als die für die schriftliche Prüfung zugelassenen sind nicht gestattet.