Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 47. 717 
Hat ein Prüfling bei der Vorbereitung des Vortrags sich fremder Hilfe oder uner- 
laubter Hilfsmittel bedient, so gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden. 
8 62t. 
Unmittelbar nach der Beendigung der mündlichen Prüfung hat der Ausschuß über ihr 
Ergebnis zu beraten und zu beschließen. Die Entscheidung erfolgt nach der Mehrheit der 
Stimmen. 
Das Ergebnis der Prüfung wird ausgedrückt durch die Erklärung des Ausschusses, 
daß der Prüfling die mündliche Prüfung bestanden oder nicht bestauden hat. 
8 68. 
Wer die Staatsprüfung für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst nicht mit 
Erfolg abgelegt, aber noch die Gesamtnotensumme 100 erlangt hat, kann nach den Bestim- 
mungen der Staatsministerien in einer der in Betracht kommenden Stellen der Klassen 13 
bis einschließlich 17 der Gehaltsordnung vom 6. September 1908 (GVBl. S. 681) 
zum Staatsdienste berufen werden. 
§ 54. 
Wer die Staatsprüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst nicht mit 
Erfolg abgelegt hat oder einem solchen gleichzuachten ist (§ 49 Abs. 3 Satz 3) oder ohne 
ausreichenden Grund nach dem Beginne der schriftlichen Prüfung von dieser zurückgetreten 
ist, kann nur noch einmal und zwar nur in einem der beiden der erstmaligen Ablegung 
der schriftlichen Prüfung folgenden Jahre und nur dann zur Wiederholung der Prüfung 
zugelassen werden, wenn er seit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses den Vorbereitungs- 
dienst bei Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Rechtsanwälten während mindestens sechs 
Monaten fortgesetzt hat. 
9 55. 
Wer die Staatsprüfung für den höheren Justiz= und Verwaltungsdienst mit Erfolg 
abgelegt hat, kann auf seinen Antrag zur Wiederholung der Prüfung nur noch einmal und 
zwar nur in einem der beiden der erstmaligen Ablegung der schriftlichen Prüfung folgenden 
Jahre zugelassen werden. Gleiches gilt, wenn der Prüfling die Prüfung zwar nicht mit 
Erfolg abgelegt, eine höhere Notensumme als 100 aber nicht erhalten hat. 
In dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung muß der Prüfling auf das frühere Prüfungs- 
ergebnis ausdrücklich verzichten. Der Verzicht wird erst mit dem Beginne der wiederholten 
Prüfung wirksam.
	        
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