Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 47. 719 
dienst (§§ 35 ff.) werden mit Ausnahme der Vorschrift des § 57 im Jahre 1910 zum 
erstenmal angewendet. « 
Die übrigen Vorschriften treten am 1. Januar 1911 in Kraft. 
Auf Rechtspraktikanten, welche die Staatsprüfung für den höheren Justiz= und Ver- 
waltungsdienst nach den neuen Vorschriften ablegen, jedoch nach § 56 in eine Reihenfolge 
der nach den bisherigen Vorschriften Geprüften eingestellt werden, finden die Vorschriften 
der §§ 52 und 53 keine Anwendung. Sie werden in die Reihenfolge früher Geprüfter 
nach Maßgabe der Gesamtnotensumme eingestellt. 
8 59. 
Die Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Außern, der Justiz, des Innern 
beider Abteilungen und der Finanzen werden mit dem Vollzuge dieser Verordnung und mit 
der Erlassung der erforderlichen Übergangsvorschriften beauftragt. Sie werden ermächtigt, 
aus besonders wichtigen Gründen Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung zu 
genehmigen oder nachzusehen. 
8 60.*) 
Die Staatsministerien der Justiz und des Innern beider Abteilungen werden ermächtigt, 
den Text der Verordnung vom 4. Juli 1899 nach Maßgabe der Verordnung vom 18. Ok- 
tober 1910 und der gegenwärtigen Verordnung bekannt zu machen. 
  
*) Als § 60 ist der Art. 4 der Verordnung vom 27. Juli 1912 eingestellt. 
  
Nr. 14633. 
Bekanntmachung, die Anderung des Verzeichnisses der den Militäranwärtern und Inhabern 
des Anstellungsscheins im bayerischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern für fKirchen- und Schulangelegenheiten. 
Das am 4. März 1912 bekannt gegebene Verzeichnis der den Militäranwärtern und 
Inhabern des Anstellungsscheins im bayerischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen (Gl. 
S. 89) erhält in Abschnitt IV — Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten — Ziffer 36 folgende Fassung: v. 
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