Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Bezeichnung der Stellen 
Gehaltsklasse 
Angabe, 
in welchem Umfange 
die nicht ausschließlich 
vorbehaltenen Stellen 
mit Militäranwärtern 
und Inhabern des 
Anstellungsscheins 
zu besetzen sind 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die 
Anstellung gewünscht wird 
Bemerkungen 
  
36. Administration der Allgemeinen Pro- 
testantischen Pfarrunterstützungsanstalten in 
Nürnberg. · 
Mittlere und Kanzleibeamte. 
'Administrator · 
.«·1.Sek1:etär 
*II. Sekretär 
*Buchhalter 
*Kanzleiassistenten 
Kanzleigehilfen 
Unterbeamte. 
Amtsdiener 
München, den 1. August 1912. 
  
Nr. 24351. 
13 
(4) 
16 
(0) 
17 
w) 
21 
(8) 
23 
(9) 
26 
(11) 
28 
  
zu einem Dritteil 
zur Hälfte 
  
  
(12 
J. V. 
  
Administration der All- 
gemeinen Protestanti- 
zungsanstalten zu 
Nürnberg 
  
schen Pfarrunterstüt- 
  
Die eingeklammer- 
ten Zahlen in Spalte 2 
bezeichnen die der an- 
gegebenen Klasse der 
Gehaltsordnung für 
die ekatsmäßigen 
Staatsbeamten ent- 
sprechende Klasse der 
Gehaltsordnung für 
die etatsmäßigen Stif- 
tungsbeamien. 
Bekanntmachung, den Allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der K. B. Staats- 
diener und die mit ihm verbundene Döchterkasse betreffend. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, 
des Königreichs Bayern 
Verweser, haben am 5. August 1912 den von der XXII. ordentlichen Generalversamm- 
lung des Allgemeinen Unterstützungsvereins für die Hinterlassenen der K. B. Staatsdiener 
und der mit ihm verbundenen Töchterkasse vom 24. März 1912 zu § 14 Ziff. 2, 
§ 25 Abs. 2 der Vereinssatzungen vom 30. Dezember 1908 beschlossenen Satzungs- 
änderungen mit Wirkung vom 1. April 1912 die Allerhöchste Genehmigung zu erteilen geruht. 
Darnach fallen im § 14 Ziff. 2, § 25 Abs. 2 die Worte: „durch nachgefolgte Ehe“ weg. 
München, den 8. August 1912. 
v. Breunig.
	        
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