Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Vertretung  des  Präsidenten.

83.
Der  Präsident  wird  bei  Behinderung  von  den  hauptamtlichen  Mitgliedern  nach  der
Reihenfolge  des  Dienstranges  vertreten.

Nichtständige  Mitglieder.
84.
Die  nichtständigen  Mitglieder  und  ihre  Stellvertreter  werden  vom  Präsidenten  des

Landesversicherungsamts  oder  von  dem  Vorsitzenden  des  Senats,  bei  dem  sie  zum  erstenmal
Dienst  leisten,  auf  die  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  Pflichten  durch  Handschlag  verpflichtet.

Senate.
§  5.
Im  Landesversicherungsamte  werden  mindestens  zwei  Spruchsenate  und  mindestens  ein
Beschlußsenat  gebildet.
Das  Nähere  bestimmt  der  Präsident.

Spruchsenate.
§  6.
Den  Vorsitz  in  den  Spruchsenaten  führen  vorbehaltlich  des  §  2  die  Senatspräsidenten
oder  ihre  hauptamtlichen  Stellvertreter.  Das  Nähere  bestimmt  der  Präsident.

§  7.

Der  Präsident  bestimmt  im  voraus,  in  welchen  Senaten  die  einzelnen  ständigen
Mitglieder  sowie  die  nichtständigen  Mitglieder  und  die  richterlichen  Beisitzer  an  den  Spruchsitzungen
  teilnehmen.

Im  übrigen  verteilt  der  Senatsvorsitzende  die  Geschäfte  innerhalb  des  Senats;  er
trifft  auch  die  wegen  des  Fortgangs  des  Verfahrens  erforderlichen  Verfügungen  und  zeichnet
sie  im  Entwurf  und  in  der  Reinschrift.  Er  bestimmt  ferner  im  einzelnen  Falle,  wieweit
in  Abweichung  von  der  nach  Abs.  1  getroffenen  Bestimmung  zu  den  Verhandlungen  der
Spruchsenate  in  Angelegenheiten  der  Unfallversicherung  in  den  Fällen  der  §§  1703,  1705,
1706,  1736,  1740  der  Reichsversicherungsordnung  andere  Arbeitgeber  und  Versicherte

zuziehen  sind.
zuzuziehen  si  Verstärkte  Senate.

§  8.
Der  verstärkte  Senat  besteht  aus  dem  Präsidenten  des  Landesversicherungsamts  als
Vorsitzenden,  den  beiden  Senatspräsidenten,  einem  vom  verweisenden  Senate  bezeichneten