Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  13.  67

und  einem  weiteren  ständigen  Mitgliede,  ferner  zwei  richterlichen  Beamten,  zwei  Arbeitgebern
und  zwei  Versicherten.

Die  zwei  weiteren  ständigen  Mitglieder  und  die  richterlichen  Beamten  werden  vom
Präsidenten  im  voraus  für  das  Geschäftsjahr  bestimmt.

Beschlußsenate.

§  9.

Den  Vorsitz  im  Beschlußsenate  führt  in  der  Regel  der  Präsident,  bei  seiner  Behinderung
sein  Stellvertreter.

Die  Mitglieder  des  Beschlußsenats  und  ihre  Stellvertreter  werden  im  voraus  durch
den  Präsidenten  bestimmt.  Die  Zuteilung  kann  für  die  verschiedenen  Aufgaben  des  Beschlußsenats
  insbesondere  für  die  Versicherungszweige  gesondert  erfolgen.  Sind  die  in  der  Sache
bestellten  Berichterstatter  und  Mitberichterstatter  nicht  schon  Mitglieder  des  Beschlußsenats,
so  sind  auch  sie  zu  den  Entscheidungen  zuzuziehen.  Stets  zuzuziehen  ist  das  Mitglied,  das
nach  §  1781  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  die  Verhandlung  im  Beschlußsenate
beantragt  hat.

Der  Präsident  bestimmt  in  jedem  einzelnen  Falle  über  die  Vertretung  verhinderter
nichtständiger  Mitglieder  aus  den  Kreisen  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten.

Kommen  Versicherungsträger  aus  mehr  als  einem  Bereiche  der  Unfallversicherung  in
Frage,  so  gilt  §  7  Abs.  II  entsprechend.

Beschlußsachen.
10.

Beschlußsachen,  die  nicht  im  Beschlußsenate  zu  entscheiden  sind,  werden  von  Mitgliedern
als  Berichterstattern  bearbeitet  und  von  dem  Präsidenten  oder  dem  von  ihm  ermächtigten
Beamten  endgültig  gezeichnet.

Gesamtsitzungen.
11.

Wichtige  Angelegenheiten,  insbesondere  zweifelhafte  Rechtsfragen,  können  auf  Anordnung
des  Präsidenten  in  nichtöffentlichen  Gesamtsitzungen  erörtert  werden.

Den  Vorsitz  in  den  Gesamtsitzungen  führt  der  Präsident.

Werden  in  den  Sitzungen  Fragen  verhandelt,  die  später  in  Spruch=  oder  Beschlußsenaten
  zu  entscheiden  sind,  so  bindet  die  Stellungnahme  in  der  Sitzung  nicht  für  die  Abstimmung

  im  Senate.
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