Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  13.  69

Kein  Mitglied  des  Senats  darf  die  Abstimmung  über  eine  Frage  verweigern,  weil
es  bei  der  Abstimmung  über  eine  vorhergegangene  Frage  in  der  Minderheit  geblieben  ist.

Zuziehung  nichtständiger  Mitglieder.
15.

Die  nichtständigen  Mitglieder  sollen  mindestens  eine  Woche  vor  der  Sitzung  einberufen
werden.  Die  Einberufung  darf  nur  aus  zwingenden  Gründen  abgelehnt  werden;  diese
sind  auf  Verlangen  glaubhaft  zu  machen.

II.  Verfahren.

a)  Spruchsachen.
16.

Die  Entscheidung  des  Landesversicherungsamts  in  Spruchsachen  ist  unbeschadet  des
§  129  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  beim  Landesversicherungsamte  schriftlich  zu
beantragen.  Der  Schriftsatz  soll  den  Anspruch  bezeichnen,  einen  bestimmten  Antrag  enthalten
und,  wenn  es  sich  um  ein  Rechtsmittel  handelt,  die  Gründe  für  seine-  Einlegung  angeben.
Die  Rekursschrift  soll  auch  etwa  neu  vorzubringende  Tatsachen  und  Beweismittel  anführen,
die  Revisionsschrift  die  Gesichtspunkte,  aus  denen  sich  die  Nichtanwendung  oder  die  unrichtige
Anwendung  des  bestehenden  Rechtes  oder  ein  Verstoß  wider  den  klaren  Inhalt  der  Akten
oder  wesentliche  Mängel  des  Verfahrens  ergeben.

Von  den  Schriftsätzen  ist  für  jeden  Beteiligten  eine  Abschrift  beizufügen.

Der  Versicherungsträger,  das  Versicherungsamt  und  das  Oberversicherungsamt  haben
dem  Landesversicherungsamte  die  Vorverhandlungen  einzureichen.  Sie  umfassen  die  sämtlichen
auf  den  Anspruch  sich  beziehenden  Schriftstücke  einschließlich  jener,  die  sich  in  Vorakten
befinden  oder  im  Laufe  des  Verfahrens  neu  entstehen.  Das  Oberversicherungsamt  hat,
wenn  eine  von  ihm  getroffene  Entscheidung  angefochten  wird,  auch  eine  Abschrift  der  Entscheidung
  bei  Übersendung  der  Akten  beizufügen.

.  17.

Das  Landesversicherungsamt  teilt  die  Abschrift  des  Antrags  dem  Gegner  zur  Einreichung
  einer  Gegenschrift  binnen  einer  bestimmten,  in  der  Regel  auf  2  Wochen  zu  bemessenden
  Frist  mit.  In  besonderen  Fällen  kann  hiervon  abgesehen  werden.  Der  Gegmr
wird  zugleich  davon  verständigt,  daß  auch  verhandelt  und  entschieden  werden  kann,  wenn
die  Gegenschrift  nicht  innerhalb  der  gesetzten  Frist  eingeht.  Die  Frist  kann  auf  Antrag
verlängert  werden.  Die  Gegenschrift  sowie  weitere  Schriftsätze,  falls  sie  neue  und  wesent-