Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Geset=  und  Verordnungs  L

für  das

Königreich  Bayern.

 

Nr.  52.

München,  den  9.  September  1912.
Inhalt:

Königliche  Verordnung  vom  4.  September  1912,  die  Prüfungsordnung  für  das  Lehramt  an  den  höheren
Lehranstalten  betreffend.

 

 

 

 

Königliche  Verordnung,  die  Prüfungsordnung  für  das  Lehramt  an  den  höheren  Lehranstalten
betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tuitpold

von  Gottes  Gnaden  Königlicher  Hrin  von  Bayern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  für  das  Lehramt  an  den  höheren  Lehranstalten  folgende
Prüfungsordnung  zu  erlassen:

Allgemeine  Bestimmungen.

SI.

1.  Die  Befähigung  für  ein  Lehramt  an  den  höheren  Lehranstalten  in  Bayern  erlangt,
wer  eine  der  Prüfungen  des  §  2  mit  Erfolg  abgelegt  hat.
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Lehrbefähigung.