Geset= und Verordnungs L
für das
Königreich Bayern.
Nr. 52.
München, den 9. September 1912.
Inhalt:
Königliche Verordnung vom 4. September 1912, die Prüfungsordnung für das Lehramt an den höheren
Lehranstalten betreffend.
Königliche Verordnung, die Prüfungsordnung für das Lehramt an den höheren Lehranstalten
betreffend.
Im Mamen Seiner Moajestät des Königs.
Tuitpold
von Gottes Gnaden Königlicher Hrin von Bayern,
Begent.
Wir finden Uns bewogen, für das Lehramt an den höheren Lehranstalten folgende
Prüfungsordnung zu erlassen:
Allgemeine Bestimmungen.
SI.
1. Die Befähigung für ein Lehramt an den höheren Lehranstalten in Bayern erlangt,
wer eine der Prüfungen des § 2 mit Erfolg abgelegt hat.
141
Lehrbefähigung.