Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  52.  855

im  unmittelbaren  Anschluß  an  das  Hochschulstudium  erfolgt.  Andernfalls  ist
überdies  ein  Leumundszeugnis  für  die  Zeit  vom  Abgang  von  der  Hochschule  bis
zur  Meldung  zur  Prüfung  vorzulegen.

7.  der  Nachweis  über  die  Erfüllung  der  für  die  Zulassung  zu  den  einzelnen  Lehramtsprüfungen
  vorgeschriebenen  besonderen  Vorbedingungen,  insbesondere  über  den
Besuch  der  Seminarien  und  Ubungen;

8.  die  Zulassungsarbeiten  gemäß  den  Vorschriften  für  die  einzelnen  Prüfungsfächer
nebst  Angabe  der  bei  ihrer  Fertigstellung  benützten  Quellen  und  Hilfsmittel;

9.  die  schriftlich  auf  Ehrenwort  abgegebene  Versicherung  des  Kandidaten,  daß  die
Arbeit  von  ihm  selbst  herrührt  und  daß  er  andere  als  die  in  der  Arbeit  bezeichneten
  Hilfsmittel  bei  ihrer  Anfertigung  nicht  benützt  hat;

10.  ein  vom  Kandidaten  eigenhändig  geschriebener  kurzer  Lebensabriß,  der  insbesondere
den  vollständigen  Namen  des  Kandidaten,  sein  Religionsbekenntnis,  Stand  und
Wohnort  der  Eltern,  die  vom  Kandidaten  besuchten  Lehranstalten,  den  Gang  und
den  Umfang  seiner  Hochschulstudien,  endlich  seine  dermalige  Stellung  und  seinen
dermaligen  Aufenthaltsort  (unter  genauer  Angabe  der  Adresse)  zu  enthalten  hat;

11.  die  Erklärung,  ob,  gegebenenfalls  mit  welchem  Erfolge  sich  der  Kandidat  bereits
früher  einer  Lehramtsprüfung  unterzogen  hat.

2.  Gleichzeitig  mit  der  Meldung  ist  die  Prüfungs=  und  die  Zeugnisgebühr  (s.  §  42)

an  das  Staatsministerium  einzusenden.  Wer  um  Befreiung  von  der  Prüfungsgebühr  nachsucht,
  hat  das  Befreiungsgesuch  mit  einem  amtlichen  Vermögenszeugnis  zu  belegen.

111.

1.  Auf  Grund  der  vorgelegten  Nachweise  entscheidet  das  Staatsministerium  über  die  Versagung
Zulassung  zur  Prüfung.  der  Zulassung.
2.  Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  zu  versagen,
1.  wenn  die  in  §  9  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Vorbedingungen  nicht  erfüllt  sind,
2.  wenn  die  Zulassungsarbeit  nach  dem  Gutachten  des  Prüfungsausschusses  nicht
genügt.

12.

Die  Zugelassenen  haben  sich  an  dem  in  der  Zulassungsentschließung  bezeichneten  Tage  Persönliche
und  Orte  persönlich  unter  Vorlage  der  Zulassungsentschließung  beim  Vorsitzenden  des  Fui“
Prüfungsausschusses  zu  melden  und  von  ihm  die  näheren  Anordnungen  entgegenzunehmen.  !  ·