860
8 29.
1. Die Unterweisung der Kandidaten im Seminar erfolgt nach Maßgabe der vom
Staatsministerium zu erlassenden Seminarordnung.
2. Während des Seminarjahres hat jeder Kandidat eine größere pädagogische oder
methodisch-didaktische häusliche Arbeit anzufertigen.
3. Am Schluß des Seminarjahres haben der Seminarvorstand und die Seminarlehrer
ihr Urteil über die pädagogisch-didaktische Befähigung des Kandidaten in einer eingehenden
Qualifikation festzustellen.
8 30.
658 30—34. 1. Im Anschluß an das Seminarjahr ist der 2. Prüfungsabschnitt abzulegen.
2 abvaiinan 2. Zum 2. Prüfungsabschnitt wird nur zugelassen, wer sittlich unbescholten ist und
das Seminarjahr vorschriftsmäßig abgeleistet hat.
§ 31.
Beilagen 1. Der Meldung zum 2. Prüfungsabschnitt sind beizulegen:
der Meldung. 1. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung des 1. Prüfungsabschnittes;
2. das Zeugnis des Seminarvorstandes über die vorschriftsmäßige Ableistung des
Seminarjahres;
3. ein Zeugnis über die sittliche Führung des Kandidaten seit dem Bestehen des
1. Prüfungsabschnittes;
4. die vom Kandidaten während des Seminarjahres gefertigte häusliche Arbeit (s. § 29
Abs. 2) nebst der Angabe der zu ihrer Anfertigung benützten Hilfsmittel;
5. die schriftlich auf Ehrenwort abgegebene Versicherung des Kandidaten, daß die
Arbeit von ihm selbst herrührt und daß er andere als die von ihm bezeichneten
Hilfsmittel bei ihrer Anfertigung nicht benützt hat.
2. Der Seminarvorstand legt die Meldungen zum 2. Prüfungsabschnitt gesammelt
(jedoch ohne die Seminararbeiten) dem Staatsministerium vor. Bei der Meldung ist die
Prüfungs= und die Zeugnisgebühr (s. § 42) zu erlegen. Wer um Befreiung von der
Prüfungsgebühr nachsucht, hat das Gesuch mit einem amtlichen Vermögenszeugnis zu belegen.
8 32.
Versagung Die Zulassung zum 2. Prüfungsabschnitt ist zu versagen, wenn die Vorbedingungen
der Zulassung. (§ 30 Abs. 2) nicht erfüllt sind.