Nr. 52. 867
griechische und römische Literaturgeschichte; die Religion und Mythologie, das öffentliche und
private Leben der Alten.
b) Von dem Kandidaten ist ferner Kenntnis und Erklärung von antiken Kunstdenk-
mälern zu fordern.
II. Gruppe (deutsche Sprache).
Der Kandidat hat
aà) eine übersichtliche Kenntnis des Entwicklungsganges der deutschen Literatur von
den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart sowie nähere Bekanntschaft mit den
Hauptwerken der zweiten Blüteperiode nachzuweisen;
b) einen mittelhochdeutschen Text zu übersetzen und zu erklären und im Anschluß
daran Fragen aus der historischen deutschen Grammatik zu beantworten.
III. Gruppe (Geschichte).
Der Kandidat hat eine übersichtliche Kenntnis des Entwicklungsganges des Altertums,
des Mittelalters und der Neuzeit und ihrer Kultur mit besonderer Berücksichtigung der
deutschen und der bayerischen Geschichte sowie nähere Bekanntschaft mit einem von ihm selbst
zu wählenden innerlich zusammenhängenden größeren Abschnitte aus dem Altertum (z. B.
das letzte Jahrhundert der römischen Republik) oder dem Mittelalter (z. B. die staufische
Kaiserzeit) oder der Neuzeit (z. B. das Zeitalter Ludwigs XIV. oder das Zeitalter der
französischen Revolution und Napoleons I.) nachzuweisen. Der gewählte Abschnitt ist in
dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung anzugeben.
2. Auf die mündliche Prüfung eines Kandidaten sind in der I. Gruppe 1½ Stunden,
in der II. und III. Gruppe je 30 Minuten zu verwenden.
§ 48.
Bei der Ermittlung der Gruppennoten ist für das mündliche Prüfungsergebnis der
I. Gruppe die Leistung in den griechischen und den lateinischen Klassikern je doppelt, in der
Archäologie einfach zu bewerten; im übrigen sind die mündlichen und die schriftlichen Leistungen
in den einzelnen Prüfungsgegenständen einfach und die schriftliche Durchschnittsleistung in
jeder Gruppe ebenso hoch wie die mündliche Durchschnittsleistung anzurechnen. Zur Fest-
stellung der Hauptnote wird die Gruppennote der I. Gruppe doppelt, die Gruppennote der
II. und III. Gruppe je einfach in Ansatz gebracht.
II. 2. Abschnitt.
8 49.
Der Kandidat hat
143