Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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1. eine pädagogische oder eine methodisch-didaktische häusliche Arbeit vorzulegen, 
2. je eine Lehrprobe von der Dauer einer Unterrichtsstunde aus den drei Prüfungs- 
gruppen abzuhalten, 
3. eine mündliche Prüfung aus der Erziehungs= und Unterrichtslehre, insbesondere 
der Mittelschulpädagogik und ihrer Geschichte, abzulegen. Dabei soll er eingehendere 
aus eigener Lektüre geschöpfte Bekanntschaft mit den pädagogischen Theorien und 
dem Bildungswesen einer von ihm selbst gewählten Epoche nachweisen. Der Kandidat 
hat ferner seine Bekanntschaft mit den wichtigsten Tatsachen der empirischen Psy- 
chologie und eine übersichtliche Kenntnis von dem Entwicklungsgang der Geschichte 
der Philosophie, namentlich der des Altertums, darzutun. 
§ 50. 
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden der Semenarvorstand und die Seminar- 
lehrer sowie ein Vertreter der Philosophie und erforderlichenfalls ein Vertreter der Pädagogik 
als prüfende Mitglieger berufen. 
III. Besondere Prüfung. 
1 § 51. 
Für die Zulassung zur besonderen Prüfung ist die Vorlage einer wissenschaftlichen Ab- 
handlung erforderlich. Das Thema kann vom Kandidaten nach freiem Ermessen aus der 
klassischen Philologie (einschließlich der Archäologie sowie der patristischen und der byzantinischen 
Literatur) oder aus der vergleichenden Sprachwissenschaft oder aus der deutschen Philologie 
oder aus der Geschichte (einschließlich der Bildungs= und der Kunstgeschichte und der mittel- 
europäischen Prähistorie) gewählt werden. Die Abhandlung soll eine wissenschaftliche Leistung 
sein und daher nicht bloß nach den Grundsätzen der wissenschaftlichen Methode durchgeführt 
werden, sondern auch zu einem neuen Ergebnisse oder zu einer neuen, wissenschaftlich be- 
gründeten Auffassung führen. Die Abhandlung ist in der Regel in deutscher Sprache ab- 
zufassen; Abhandlungen aus der klassischen Philologie oder aus der vergleichenden Sprach- 
wissenschaft können auch in lateinischer Sprache abgefaßt werden. 
§ 52. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die wissenschaftliche Abhandlung sowie auf 
die wissenschaftlichen Probleme und die Quellen und Hilfsmiltel des Zeitraums oder größeren 
Arbeitsgebietes, dem das Thema der Abhandlung entnommen ist. Ist das Thema aus der 
mittelalterlichen Geschichte gewählt, so hat der Kandidat zugleich Kenntnisse in den historischen 
Hilfswissenschaften (Paläographie, Urkundenlehre, Chronologie und historische Geographie) 
nachzuweisen. Die mündliche Prüfung eines jeden Kandidaten dauert durchschnittlich eine Stunde.
	        
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